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§ 2 TKG - Regulierung und Ziele

Bibliographie

Titel
Telekommunikationsgesetz (TKG) 
Amtliche Abkürzung
TKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
900-15

(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.

(2) Ziele der Regulierung sind:

  1. 1.
    die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses,
  2. 2.
    die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche,
  3. 3.
    effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu unterstützen,
  4. 4.
    die Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union zu fördern,
  5. 5.
    die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen,
  6. 6.
    die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen,
  7. 7.
    die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks,
  8. 8.
    eine effiziente Nutzung von Nummerierungsressourcen zu gewährleisten,
  9. 9.
    die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(3) 1Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden, anwendbar. 2Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.

(4) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.

(5) 1Die Belange von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien sind zu berücksichtigen. 2Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.