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§ 19 LRiG - Rechtsweg

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010 3

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend.

(2) Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalrat entscheiden die Verwaltungsgerichte nach den Verfahrensvorschriften und in der Besetzung des § 86 Abs. 2 und des § 87 des Landespersonalvertretungsgesetzes.