Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Bibliographie
- Titel
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Amtliche Abkürzung
- KSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 800-2
In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317)
Zuletzt geändert durch § 114 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693)(1)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erster Abschnitt | |
Allgemeiner Kündigungsschutz | |
Sozial ungerechtfertigte Kündigungen | 1 |
Änderungskündigung | 2 |
Kündigungseinspruch | 3 |
Anrufung des Arbeitsgerichtes | 4 |
Zulassung verspäteter Klagen | 5 |
Verlängerte Anrufungsfrist | 6 |
Wirksamwerden der Kündigung | 7 |
Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen | 8 |
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers | 9 |
Höhe der Abfindung | 10 |
Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst | 11 |
Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses | 12 |
Verhältnis zu sonstigen Kündigungen | 13 |
Angestellte in leitender Stellung | 14 |
Zweiter Abschnitt | |
Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung | |
Unzulässigkeit der Kündigung | 15 |
Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses | 16 |
Dritter Abschnitt | |
Anzeigepflichtige Entlassungen | |
Anzeigepflicht | 17 |
Entlassungssperre | 18 |
Zulässigkeit von Kurzarbeit | 19 |
Entscheidungen des Landesarbeitsamtes | 20 |
Entscheidungen der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit | 21 |
Ausnahmebetriebe | 22 |
Vierter Abschnitt | |
Schlußbestimmungen | |
Geltungsbereich | 23 |
Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schiffahrt und des Luftverkehrs | 24 |
Kündigung in Arbeitskämpfen | 25 |
In-Kraft-Treten | 26 |
Gemäß § 118 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) gilt:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.