§ 76 POG - Gliederung der Polizei
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die Polizei gliedert sich in Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen.
(2) Polizeibehörden sind die Polizeipräsidien, das Landeskriminalamt und das Wasserschutzpolizeiamt.
(3) Polizeieinrichtungen sind die Bereitschaftspolizei, der Fachbereich Polizei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, die Landespolizeischule und die Fernmeldeleitstelle der Polizei. Sie unterstützen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Polizeibehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(4) Das Landeskriminalamt, das Wasserschutzpolizeiamt und die Polizeieinrichtungen unterstehen unmittelbar dem Ministerium des Innern und für Sport.