§ 12 BbgJAG - Unterhaltsbeihilfe, Rentenversicherungsfreiheit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Amtliche Abkürzung
BbgJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
316-2

(1) Der Rechtsreferendar erhält eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Sie besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von 870 Euro und einem Familienzuschlag, der sich nach den im Land Brandenburg geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Besoldungsgruppe A 13 mit Stellenzulage oder der Besoldungsgruppe R 1 richtet. Der Grundbetrag erhöht sich um denselben Vomhundertsatz oder Betrag und zu demselben Zeitpunkt wie der nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gewährte höchste Anwärtergrundbetrag. Tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

(2) Die Unterhaltsbeihilfe wird am 15. des Monats für den laufenden Monat gezahlt. Der Anspruch erlischt mit Ablauf des Tages, an dem der Vorbereitungsdienst endet. Im Falle des Bestehens oder wiederholten Nichtbestehens der zweiten juristischen Staatsprüfung wird die Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende des Monats, in dem die Entscheidung über das Bestehen oder das wiederholte Nichtbestehen bekannt gegeben wird, weiter gewährt. Im Übrigen sind auf die Unterhaltsbeihilfe die besoldungsrechtlichen Vorschriften, mit Ausnahme von § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes, entsprechend anzuwenden.

(3) Rechtsreferendare erhalten bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter eine Versorgung nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes. Dies gilt auch für die Hinterbliebenenversorgung. Weiter gehende Leistungen, insbesondere vermögenswirksame Leistungen, jährliche Sonderzuwendungen, Urlaubsgeld, Kaufkraftausgleich bei Auslandsstationen sowie Beihilfen, Jubiläumszuwendungen und Reise- und Umzugskosten werden nicht gewährt.