§ 6a 1. SprengV
Bibliographie
- Titel
- Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Amtliche Abkürzung
- 1. SprengV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7134-2-1
(1) Explosivstoffe müssen zum Nachweis der Konformität nach § 5a Abs. 1 des Gesetzes in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den Anforderungen der Anlage 1a entsprechen. Das hierfür anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren besteht aus dem EG-Baumusterprüfverfahren (Anlage 7) und dem Qualitätssicherungsverfahren (Anlage 8). Den in Satz 2 genannten Verfahren nach Anlage 7 und 8 steht die Einzelprüfung eines Explosivstoffes (Anlage 6) gleich.
(2) Die in der Anlage 3a Nr. 1 bezeichneten Explosivstoffe sind darüber hinaus nach Anlage 3a Nr. 2 zu markieren. Dies gilt auch für Explosivstoffe für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Katastrophenschutzes einschließlich der Explosivstoffe im Besitz von militärischen oder polizeilichen Dienststellen und Dienststellen des Katastrophenschutzes.
(3) Nicht markierte Sprengstoffe nach Absatz 2 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht hergestellt, verarbeitet, wiedergewonnen, aufbewahrt, verwendet, in Verkehr gebracht, anderen überlassen oder verbracht werden. Ihre Einfuhr und Ausfuhr ist untersagt. Nicht markierte Sprengstoffe, die sich im Geltungsbereich dieser Verordnung befinden, sind innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu verwenden oder zu vernichten. Satz 3 gilt nicht für die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes genannten Einrichtungen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für nicht markierte Sprengstoffe, die in geringen Mengen
- a)nur zur Verwendung bei der Forschung und Entwicklung oder beim Testen neuer oder veränderter Sprengstoffe hergestellt oder gelagert werden,
- b)nur zur Verwendung bei der Ausbildung in der Sprengstoffdetektion und/oder bei der Entwicklung oder dem Testen von Sprengstoffspürgeräten hergestellt oder gelagert werden,
- c)nur für den Umgang für Zwecke der Kriminaltechnik und der polizeilichen Spezialausbildung benötigt werden.
(5) Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre werden entsprechend ihrer Sicherheit gegen Schlagwetter in die Klassen I, II und III eingeteilt.