§ 6 SächsBRKG - Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Brandschutzbehörden
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28-8
(1) Die örtlichen Brandschutzbehörden sind sachlich zuständig für die
- 1.
Aufstellung, Ausrüstung, Unterhaltung und den Einsatz einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr nach dem Brandschutzbedarfsplan und die Ausstattung mit den erforderlichen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen,
- 2.
Aus- und Fortbildung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren,
- 3.
Sicherstellung der Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr,
- 4.
Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden ausreichenden Löschwasserversorgung,
- 5.
Aufstellung, Fortschreibung und, soweit erforderlich, Abstimmung von Alarm- und Ausrückordnungen sowie Einsatzplänen,
- 6.
rechtzeitige Erteilung notwendiger Auskünfte und Übergabe der notwendigen Einsatzunterlagen an die Leitstellen,
- 7.
Förderung der Brandschutzerziehung,
- 8.
Durchführung von Brandverhütungsschauen nach Maßgabe des § 22,
- 9.
zusammenfassenden Einsatzberichte ihrer öffentlichen Feuerwehr,
- 10.
Erhebung statistischer Daten zur personellen und technischen Ausstattung sowie zum Einsatzgeschehen.
(2) Für Kreisfreie Städte gilt § 7 entsprechend.