§ 64 WG - Gemeinsame Schutzvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
- Amtliche Abkürzung
- WG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7530
Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit können die Wasserbehörden durch Rechtsverordnung Regelungen zum Schutz des Gewässerbetts und der Ufer, der Vorländer und der Dämme gegen Beschädigungen treffen.