§ 28 LJagdG - Ermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LJagdG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 792 7
(1) Das Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.das Nähere über die Bestätigung von Wegegemeinschaften und die Entsendung eines Vertreters nach §§ 7 und 27 Abs. 3 dieses Gesetzes zu regeln,
- 2.zur Gewährleistung der Ziele des § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten zu beschränken oder zu verbieten (§ 28 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes),
- 3.im Rahmen des § 29 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes die Wildschadensersatzpflicht auf andere Wildarten auszudehnen,
- 4.zu bestimmen, welche Schutzvorkehrungen als üblich anzusehen sind (§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes),
- 5.nähere Bestimmungen über das Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen zu treffen (§ 35 des Bundesjagdgesetzes und § 32 dieses Gesetzes).
(2) Die obere Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten zu regeln.