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§ 28 LJagdG - Ermächtigungen

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LJagdG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
792 7

(1) Das Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    das Nähere über die Bestätigung von Wegegemeinschaften und die Entsendung eines Vertreters nach §§ 7 und 27 Abs. 3 dieses Gesetzes zu regeln,
  2. 2.
    zur Gewährleistung der Ziele des § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten zu beschränken oder zu verbieten (§ 28 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes),
  3. 3.
    im Rahmen des § 29 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes die Wildschadensersatzpflicht auf andere Wildarten auszudehnen,
  4. 4.
    zu bestimmen, welche Schutzvorkehrungen als üblich anzusehen sind (§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes),
  5. 5.
    nähere Bestimmungen über das Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen zu treffen (§ 35 des Bundesjagdgesetzes und § 32 dieses Gesetzes).

(2) Die obere Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten zu regeln.