§ 52d LVwG - Elektronische Aktenführung und Vorgangsbearbeitung
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Akten können ausschließlich elektronisch geführt werden. Die Vorgangsbearbeitung kann ausschließlich elektronisch erfolgen.
(2) Die Landesbehörden sollen ihre ab den in den Sätzen 2 und 3 benannten Zeitpunkten angelegten Akten elektronisch führen und elektronisch bearbeiten. Zu diesem Zweck sollen die obersten Landesbehörden bis spätestens 31. Dezember 2017 die elektronische Akte einführen. Die Landesbehörden im nachgeordneten Bereich sollen bis zum 1. Januar 2018 mit der Einführung und Umsetzung der elektronischen Verwaltungsarbeit und der Vorgangsbearbeitung begonnen haben. Dies gilt nicht für Landrätinnen und Landräte, sofern sie als allgemeine untere Landesbehörde tätig werden, und soweit wichtige Gründe einer elektronischen Aktenführung entgegenstehen.
(3) Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung sowie die Vorgaben des Landesdatenschutzgesetzes eingehalten werden.