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§ 94 LHG - Verarbeitung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1 4

(1) Studienbewerber, Studierende und Prüfungskandidaten sind verpflichtet, der Berufsakademie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere zur Zulassung, zum Studium, zum Studienverlauf, zu den Prüfungen und zur Nutzung weiterer Angebote der Berufsakademie anzugeben. Die Berufsakademien dürfen die zum Zwecke der Pflege der Verbindung mit ehemaligen Mitgliedern des Lehrkörpers, ihren ehemaligen Studierenden und ehemaligen sonstigen Mitarbeitern erforderlichen personenbezogenen Daten nutzen, sofern die Betroffenen nicht widersprechen. Das Wissenschaftsministerium bestimmt durch Rechts Verordnung die nach Satz 1 anzugebenden Daten und die Zwecke ihrer Verarbeitung.

(2) Die Nutzung der nach Absatz 1 erhobenen Daten für andere Zwecke und die Übermittlung an eine andere Berufsakademie oder eine Hochschule ist auch zulässig, wenn und soweit die Daten von der Berufsakademie oder der anderen Berufsakademie oder einer Hochschule auf Grund einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht bei den Betroffenen erhoben werden dürfen. Im Übrigen gilt das Landesdatenschutzgesetz.

(3) Soweit den Berufsakademien soziale Betreuungsaufgaben nach § 42 Abs. 2 zugewiesen worden sind, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes.

(4) Das Wissenschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung für den Lehrkörper, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiter der Berufsakademie die Pflicht zur Verwendung von mobilen Datenträgern begründen, die der automatisierten Datenverarbeitung, insbesondere für Zwecke der Zutrittskontrolle, Identitätsfeststellung, Zeiterfassung, Abrechnung oder Bezahlung dienen.

(5) Die Berufsakademien dürfen in ihren Veröffentlichungen bei Angaben über die dienstliche Erreichbarkeit von Mitgliedern des Lehrkörpers und sonstigen Mitarbeitern ohne deren Einwilligung nur Name, Amts-, Dienst- und Funktionsbezeichnung, Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail- und Internet-Adressen aufnehmen, soweit die Aufgabe der Berufsakademie und der Zweck der Veröffentlichung dies erfordern. Betroffene können der Veröffentlichung widersprechen, wenn ihr schutzwürdiges Interesse wegen ihrer besonderen persönlichen Situation das Interesse der Berufsakademie an der Veröffentlichung überwiegt. Andere als die in Satz 1 aufgeführten Angaben dürfen nur veröffentlicht werden, soweit die Betroffenen eingewilligt haben.

(6) Das Wissenschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung statistische Erhebungen an den Studienakademien anordnen; dabei müssen die Erhebungstatbestände einen Bezug zur Ausbildung an der Berufsakademie haben. Auskunftspflichtig sind die Mitglieder des Lehrkörpers und die Studierenden. Erhebungsstellen sind die Studienakademien. Die zur Identifizierung des Auskunftspflichtigen dienenden Angaben sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben auf dem Gebiet der Statistik nicht mehr erforderlich ist.

(7) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer Person, die um eine Beratung nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 nachgesucht hat, dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben werden.