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§ 87 LBG - Einsichtsrecht, Anhörung, Mitteilung über gespeicherte Daten

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in alle über sie gespeicherten Personalaktendaten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Beamtin oder des Beamten mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten Auskunft zu erteilen.

(2) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die verantwortliche Stelle im Sinne von § 3 Abs. 3 des Landesdatenschutzgesetzes bestimmt im Einzelfall, wo und in welcher Form Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Abschriften, Kopien oder Ausdrucke, auch auszugsweise, gefertigt werden. Werden Daten automatisiert gespeichert, ist Beamtinnen und Beamten auf Verlangen ein Ausdruck der zu ihrer Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten sowie ein Verzeichnis über die zum Zugriff auf ihre Personalaktendaten berechtigten Stellen zu überlassen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Speicherung als Personalaktendaten zu hören. Soweit eine Speicherung erfolgt, ist hierzu die Äußerung der Beamtin oder des Beamten ebenfalls zu den Personalaktendaten zu speichern.

(5) Bei erstmaliger Speicherung von Personalaktendaten in automatisierten Dateien ist der Beamtin oder dem Beamten die Art der zu ihrer oder seiner Person gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist sie oder er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.