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  • ab 16.06.1995 (aktuelle Fassung)

§ 11 ThürSammlG - Einziehung

Bibliographie

Titel
Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Amtliche Abkürzung
ThürSammlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
218-1

Der Sammlungsertrag einer nicht erlaubten oder nach § 9 Abs. 3 verbotenen Sammlung und die damit beschafften Gegenstände können eingezogen werden. § 23 OWiG ist anzuwenden. Der eingezogene Sammlungsertrag und die eingezogenen Gegenstände sind einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Dabei ist dem mutmaßlichen Willen der Spender nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.