§ 11 ThürSammlG - Einziehung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSammlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 218-1
Der Sammlungsertrag einer nicht erlaubten oder nach § 9 Abs. 3 verbotenen Sammlung und die damit beschafften Gegenstände können eingezogen werden. § 23 OWiG ist anzuwenden. Der eingezogene Sammlungsertrag und die eingezogenen Gegenstände sind einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Dabei ist dem mutmaßlichen Willen der Spender nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.