Art. 13 BayVSG - Überwachung der Telekommunikation
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG)
- Amtliche Abkürzung
- BayVSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 12-1-I
(1) Um eine Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 10 durchzuführen, darf das Landesamt unter den Voraussetzungen des § 3 G 10 mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugreifen, wenn
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durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und
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der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.
(2) Art. 10 Abs. 2 und die §§ 2, 3a bis 4, 9 bis 13, 17 bis 20 G 10 sowie Art. 2 des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz (AGG 10) gelten entsprechend.