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Art. 13 BayVSG - Überwachung der Telekommunikation

Bibliographie

Titel
Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG)
Amtliche Abkürzung
BayVSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
12-1-I

(1) Um eine Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 10 durchzuführen, darf das Landesamt unter den Voraussetzungen des § 3 G 10 mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugreifen, wenn

  1. 1.

    durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und

  2. 2.

    der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.

(2) Art. 10 Abs. 2 und die §§ 2, 3a bis 4, 9 bis 13, 17 bis 20 G 10 sowie Art. 2 des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz (AGG 10) gelten entsprechend.