§ 165 BayLTGeschO - Unterbrechen der Sitzung, Ordnungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
- Amtliche Abkürzung
- BayLTGeschO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung wegen einer Unruhe für eine bestimmte Zeit, jedoch nicht länger als eine halbe Stunde unterbrechen.
(2) 1Die oder der Vorsitzende verweist eine Rednerin oder einen Redner, die oder der vom Beratungsgegenstand abschweift, zur Sache. 2Ist eine Rednerin oder ein Redner während derselben Rede drei Mal zur Sache verwiesen und beim zweiten Ruf auf die möglichen Folgen des dritten hingewiesen worden, so kann die oder der Vorsitzende dieser Rednerin oder diesem Redner das Wort entziehen. 3§ 115 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die oder der Vorsitzende kann ein Mitglied des Landtags, wenn es die Ordnung oder die Würde des Landtags verletzt, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. 2Verletzt ein Mitglied des Landtags nach einem bereits erfolgten Ordnungsruf während desselben Beratungsgegenstands erneut die Ordnung oder die Würde des Landtags, so kann die oder der Vorsitzende dieser Rednerin oder diesem Redner das Wort entziehen. 3§ 115 Abs. 2 und § 116 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) 1Bei einem besonders schweren Verstoß gegen die Ordnung oder die Würde des Landtags kann die oder der Vorsitzende nach Einholung einer Empfehlung der Präsidentin oder des Präsidenten ein Mitglied des Landtags, auch ohne dass zuvor ein Ordnungsruf ergangen ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. 2Zur Einholung der Empfehlung der Präsidentin oder des Präsidenten wird die Sitzung unterbrochen. 3Das betroffene Mitglied des Landtags sowie die oder der Vorsitzende haben Anspruch, von der Präsidentin oder dem Präsidenten vor Abgabe der Einschätzung gehört zu werden. 4§ 117 Abs. 1 Satz 5 und 6, Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) 1Die oder der Vorsitzende kann gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten beantragen, dass das Präsidium eine erhebliche Verletzung der Ordnung oder der Würde des Landtags während einer Ausschusssitzung mit einem Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 2 000 € ahndet, unabhängig davon, ob wegen dieser Verletzung ein Ordnungsruf oder ein Sitzungsausschluss ausgesprochen wurde. 2Das Ordnungsgeld erhöht sich auf bis zu 4 000 €, wenn das Mitglied des Landtags innerhalb derselben Sitzung die Ordnung oder die Würde des Landtags wiederholt erheblich verletzt hat. 3§ 118 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Die oder der Vorsitzende hat die Beantragung eines Ordnungsgelds während der Sitzung dem betroffenen Mitglied anzukündigen.
(6) Ist gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 einem Mitglied des Landtags das Wort entzogen worden, so entscheidet auf Einspruch der Rednerin oder des Redners durch Zuruf zur oder zum Vorsitzenden der Ausschuss sofort über die Berechtigung des Einspruchs.
(7) Für den Einspruch gegen einen Ordnungsruf gilt § 118 Abs. 2 entsprechend.
(8) 1Gegen den Ausschluss vom weiteren Verlauf der Sitzung nach Maßgabe des Abs. 4 steht dem betreffenden Mitglied des Landtags der Einspruch zu. 2Der Einspruch kann entweder sofort durch Zuruf zur oder zum Vorsitzenden erfolgen oder nachträglich binnen einer Woche schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten eingelegt werden. 3Erfolgt der Einspruch durch Zuruf zur oder zum Vorsitzenden, entscheidet der Ausschuss über den Einspruch ohne Beratung vor Wiedereintritt in die Tagesordnung; die oder der Vorsitzende gibt die Entscheidung bekannt. 4Wird der Einspruch nachträglich schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt, entscheidet der Ältestenrat endgültig. 5§ 119 Abs. 2 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.