§ 85 LMG NRW - Sendungen in Wohnanlagen
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LMG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
(1) Sendungen außerhalb von Einrichtungen, die in einem Gebäude oder zusammengehörigen Gebäudekomplex mittels einer Kabelanlage mit bis zu 100 angeschlossenen Wohneinheiten veranstaltet werden, bedürfen keiner Zulassung.
(2) Werbung, Teleshopping und Sponsoring sind unzulässig.
(3) Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, der LfM vor Aufnahme des Sendebetriebs Art und Umfang der Sendungen sowie Name und Anschrift der Person oder Personen, die die Sendungen verbreiten, schriftlich anzuzeigen. Spätere Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
(4) §§ 31, 35, 42, 43, 54 Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend.