§ 32 KommHVO - Rückstellungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
- Amtliche Abkürzung
- KommHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2022-8
(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen:
- 1.
Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen,
- 2.
Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungs- und Rentenempfängerinnen und -empfängern
- 3.
Entgeltzahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen,
- 4.
unterlassene Instandhaltung, sofern die Nachholung der Instandhaltung im nächsten Jahr beabsichtigt ist sowie die vorgesehenen Maßnahmen am Abschlussstichtag einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert sind,
- 5.
Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,
- 6.
Sanierung von Altlasten,
- 7.
im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen,
- 8.
drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren.
Für sonstige Verpflichtungen, die vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich begründet wurden und die dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht genau bekannt sind, sollen Rückstellungen gebildet werden.
(2) Für andere Zwecke als nach Absatz 1 dürfen keine Rückstellungen gebildet werden. Dies gilt auch für ausstehenden Urlaub und für Überstunden.
(3) Rückstellungen sind nur in der Höhe des Betrags anzusetzen, in der die Gemeinde mit einer Inanspruchnahme rechnet.
(4) Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren anzusetzen; dabei ist der Rechnungszinsfuß zu Grunde zu legen, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für Pensionsrückstellungen maßgebend ist.
(5) Der Barwert der Rückstellungen für Beihilfeverpflichtungen kann als prozentualer Anteil der Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen nach Absatz 4 ermittelt werden. Der Prozentsatz ist aus dem Verhältnis des Volumens der gezahlten Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger zu dem Volumen der gezahlten Versorgungsbezüge zu ermitteln. Er bemisst sich nach dem Durchschnitt dieser Leistungen in den drei dem Jahresabschluss vorangehenden Haushaltsjahren. Die Ermittlung des Prozentsatzes ist mindestens alle fünf Jahre vorzunehmen.
(6) Rückstellungen sind aufzulösen, soweit der Grund hierfür entfallen ist.