Anlage 4.00 APO-BK - Anlage D
Bildungsgänge, die
zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht
und zur allgemeinen Hochschulreife oder
zu beruflichen Kenntnissen und
zur allgemeinen Hochschulreife führen
mit (1)

Anlage D

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)
Amtliche Abkürzung
APO-BK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223
Inhaltsübersicht§§
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Qualifikationen und Abschlüsse1
Art und Dauer der Bildungsgänge2
Aufnahmevoraussetzungen3
2. Abschnitt
Bestimmungen für die Bildungsgänge gemäß § 2 Abs. 1 und 2
1. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Unterricht
Grundstruktur des Unterrichts, Fächer, Kurse, Aufgabenfelder4
Versetzung in die Jahrgangsstufe 125
Wahl der Abiturprüfungsfächer6
Wiederholung in den Jahrgangsstufen 12 und 137
2. Unterabschnitt
Leistungsbewertung
Grundsätze der Leistungsbewertung8
Beurteilungsbereich "Klausuren"9
Beurteilungsbereich "Sonstige Leistungen"10
Notenstufen und Punkte11
Besondere Lernleistung12
Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn13
Fachhochschulreife13a
3. Unterabschnitt
Ordnung der Abiturprüfung
Gliederung der Abiturprüfung14
Zulassung zur Abiturprüfung15
Verfahren bei Nichtzulassung16
Schriftliche Prüfung17
Aufgaben der schriftlichen Prüfung18
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten19
Fächer der mündlichen Prüfung20
Mündliche Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach21
Verfahren bei der mündlichen Abiturprüfung22
Durchführung der mündlichen Prüfung23
Feststellung der Prüfungsergebnisse24
Ermittlung der Gesamtqualifikation25
Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife26
Weitere Berechtigung27
4. Unterabschnitt
Ordnung der staatlichen Berufsabschlussprüfung
Zweck der Prüfung, Prüfungsfächer und Prüfungsanforderungen28
Gliederung der Prüfung29
5. Unterabschnitt
Zulassung zur Berufsabschlussprüfung und Durchführung der ersten Teilprüfung
Zulassungsverfahren30
Verfahren bei Nichtzulassung zur Berufsabschlussprüfung31
Anrechnung der Abiturprüfung32
Feststellung des Prüfungsergebnisses33
Verfahren bei Nichtbestehen der ersten Teilprüfung34
6. Unterabschnitt
Zweite Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung
Fächer und Vornoten35
Schriftliche Prüfung36
Praktische Prüfung37
Mündliche Prüfung38
7. Unterabschnitt
Abschluss der Prüfung
Feststellung der Abschlussnoten und des Prüfungsergebnisses39
8. Unterabschnitt
Zeugnisse, Berechtigungen
Zeugnisse40
Berechtigungen41
9. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die staatliche Anerkennung für Erzieherinnen und Erzieher
Fachpraktisches Ausbildungsjahr (Berufspraktikum)42
Fachpraktische Prüfung43
Berechtigungen44
3. Abschnitt
Bestimmungen für die Bildungsgänge gemäß § 2 Abs. 3
1. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Unterricht
Grundstruktur des Unterrichts, Fachrichtungen, fachliche Schwerpunkte45
2. Unterabschnitt
Leistungsbewertung
Grundsätze der Leistungsbewertung46
Beurteilungsbereich "Klausuren"47
Beurteilungsbereich "Sonstige Leistungen"48
Zeugnisse49
3. Unterabschnitt
Ordnung der Abiturprüfung
Gliederung der Abiturprüfung50
Zulassung zur Abiturprüfung51
Verfahren bei Nichtzulassung52
Schriftliche Prüfung53
Aufgaben der schriftlichen Prüfung54
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten55
Mündliche Prüfung56
Feststellung der Prüfungsergebnisse57
Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und der fachgebundenen Hochschulreife58

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Qualifikationen und Abschlüsse

(1) Die Bildungsgänge, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, vermitteln als einheitliche Bildungsgänge den Schülerinnen und Schülern entweder die Doppelqualifikation von allgemeiner Hochschulreife und Berufsabschluss mit staatlicher Abschlussprüfung oder die allgemeine Hochschulreife in Verbindung mit beruflichen Kenntnissen.

(2) Die Bildungsgänge gemäß Absatz 1 vermitteln studien- und berufsbezogene Qualifikationen über eine Schwerpunktsetzung, die von berufsfachlichen Anforderungen und Perspektiven der beruflichen Tätigkeit bestimmt wird, sowie durch ein für alle Bildungsgänge gemeinsames Lernangebot. Der Unterricht hat wissenschaftspropädeutischen Anforderungen zu entsprechen.

§ 2
Art und Dauer der Bildungsgänge

(1) Bildungsgänge, die doppeltqualifizierend einen Berufsabschluss nach Landesrecht und die allgemeine Hochschulreife vermitteln, dauern nach Maßgabe der Stundentafeln bis zu vier Jahre und umfassen die Jahrgangsstufen 11 bis 14. Am Ende der Jahrgangsstufe 13 finden die erste Teilprüfung der staatlichen Berufsabschlussprüfung und die Abiturprüfung statt. Die zweite Teilprüfung der staatlichen Berufsabschlussprüfung findet in der Jahrgangsstufe 14 statt.

(2) Bildungsgänge, die zur allgemeinen Hochschulreife in Verbindung mit beruflichen Kenntnissen führen, dauern drei Jahre. Am Ende der Jahrgangsstufe 13 findet die Abiturprüfung statt.

(3) Bildungsgänge für berufserfahrene Schülerinnen und Schüler mit Fachhochschulreife, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, dauern in Vollzeitform ein Jahr, in Teilzeitform entsprechend länger. Dieser Bildungsgang bildet die zweite Stufe des insgesamt zweijährigen Bildungsganges zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gemäß § 4 e Abs. 7 SchVG. Die erste Stufe kann durch den Besuch des Bildungsganges gemäß § 2 Abs. 3 Anlage C abgeleistet werden.

§ 3
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 der Bildungsgänge gemäß § 2 Abs. 1 und 2 ist der Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.

(2) Außerdem können Schülerinnen und Schüler in Bildungsgänge gemäß § 2 Abs. 1 und 2 aufgenommen werden, die an einer deutschen Schule im Ausland, einer europäischen Schule oder einer ausländischen Schule einen Abschluss erworben haben, der der in Absatz 1 genannten Berechtigung gleichwertig ist. Dies gilt auch für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die die Nichtschülerprüfung zur Erlangung des Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife - nach der Verordnung über die Nichtschülerprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-NSch-S I) bestanden und die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erhalten haben.

(3) Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife erworben haben, können unter Beibehaltung des Schwerpunkts in die Jahrgangsstufe 12 der Bildungsgänge gemäß § 2 Abs. 1 und 2 aufgenommen werden. Sie müssen bei Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache mindestens im Umfang des Unterrichts der Jahrgangsstufe 11 nachweisen.

(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die die Aufnahmebedingungen gemäß Absätze 1 und 2 infolge nicht von ihnen zu vertretender Umstände nicht erfüllen, ausnahmsweise zulassen, wenn die bisherige Schullaufbahn erwarten lässt, dass sie für den Besuch des Bildungsgangs geeignet sind.

(5) In Bildungsgänge gemäß § 2 Abs. 3 wird aufgenommen, wer die Fachhochschulreife und mindestens eine zweijährige erfolgreich abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht nachweist. Eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit kann an die Stelle der abgeschlossenen Berufsausbildung treten.

2. Abschnitt
Bestimmungen für die Bildungsgänge gemäß § 2 Abs. 1 und 2

1. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Unterricht

§ 4
Grundstruktur des Unterrichts, Fächer, Kurse, Aufgabenfelder

(1) Die Unterrichtsfächer sind durch die Stundentafel des jeweiligen Bildungsgangs gemäß Anlagen D 1 bis D 28 festgelegt; sie sind Aufgabenfeldern zugeordnet (Absatz 4).

(2) Im Differenzierungsbereich können sowohl Fächer angeboten werden als auch Unterrichtsveranstaltungen, die Fächern nicht zugeordnet sind.

(3) Die Fächer werden in Halbjahreskursen unterrichtet. In den Jahrgangsstufen 12 und 13 wird der Unterricht nach Maßgabe der Stundentafeln in Grund- und Leistungskursen erteilt.

(4) Die folgenden nach Aufgabenfeldern geordneten Fächer können in die Gesamtqualifikation für das Abitur einbezogen werden:

  1. 1.
    Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld
    (Aufgabenfeld I)
    Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kunst, Musik, Latein, Niederländisch, Russisch, Spanisch.
  2. 2.
    Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld
    (Aufgabenfeld II)
    Arbeits- und Betriebslehre, Betriebsorganisation, Betriebswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen, Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen/Wirtschaftsrecht, Didaktik und Methodik, Erdkunde, Erziehungswissenschaften, Geschichte, Gesellschaftslehre mit Geschichte, Organisationslehre, Philosophie, Politik/Geschichte, Psychologie, Rechtskunde, Recht und Verwaltung, Soziologie, Spezielle Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Volks- und Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsgeografie, Wirtschaftslehre, Wirtschaftslehre des Haushalts, Wirtschaftsrecht.
  3. 3.
    Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld
    (Aufgabenfeld III)
    Bautechnik, Bauplanungstechnik, Betriebsinformatik, Biologie, Biologietechnik, Chemie, Chemietechnik, Datentechnik, Datenverarbeitungstechnik, Elektrotechnik, Energietechnik, Ernährungslehre, Ernährungslehre mit Chemie, Gestaltungstechnik, Grafik- Design, Haushaltstechnik, Holztechnik, Informatik, Konstruktions- und Fertigungstechnik, Maschinenbautechnik, Maschinentechnik, Mathematik, Nachrichtentechnik, Physik, Physikalische Chemie, Physiktechnik, Technische Kommunikation, Technisches Zeichnen, Textil- und Bekleidungstechnik, Umweltschutztechnik, Umwelttechnik, Werkstofftechnik, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsinformatik/ Organisationslehre.
  4. 4.
    Die Unterrichtsfächer Religionslehre und Sport, die keinem Aufgabenfeld zugeordnet sind.

(5) Für den Unterricht gelten die Richtlinien und Lehrpläne für den jeweiligen Bildungsgang.

§ 5
Versetzung in die Jahrgangsstufe 12

(1) Der Übergang in die Jahrgangsstufe 12 setzt eine Versetzung nach § 10 der Allgemeinen Bestimmungen für die Bildungsgänge voraus.

(2) Grundlage der Versetzungsentscheidung sind die Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 11.2 in allen Fächern erbracht hat. Die Gesamtentwicklung der Schülerinnen und Schüler während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen. Zu den versetzungswirksamen Leistungen gehört auch die Leistung in der neu einsetzenden Fremdsprache; im Unterricht des Differenzierungsbereichs erbrachte Leistungen sind nicht versetzungswirksam.

§ 6
Wahl der Abiturprüfungsfächer

Eine Schülerin oder ein Schüler legt die Abiturprüfung in vier Fächern ab. Das erste und zweite Fach der Abiturprüfung sind die in der Stundentafel des Bildungsganges als erstes und zweites Abiturprüfungsfach festgelegten oder zur Wahl gestellten Fächer. Das dritte und vierte Abiturprüfungsfach legt die Schülerin oder der Schüler zu Beginn der Jahrgangsstufe 13.1 fest. Dabei muss es sich um in der Stundentafel ausgewiesene Fächer handeln, in denen spätestens vom Beginn der Jahrgangsstufe 12.1 an Klausuren geschrieben wurden.

§ 7
Wiederholung in den Jahrgangsstufen 12 und 13

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der am Ende der Jahrgangsstufe 12.2 oder 13.1 in zwei ihrer oder seiner Leistungskurse vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht hat, oder deren oder dessen Zulassung zur Abiturprüfung im Grundkursbereich gefährdet erscheint, kann auf Antrag die Jahrgangsstufe 12 oder die Halbjahre 12.2 und 13.1 wiederholen.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der am Ende der Halbjahre 12.2 oder 13.1 in drei ihrer oder seiner Leistungskurse vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht hat oder am Ende des Halbjahres 13.1 nicht insgesamt wenigstens 70 Punkte erreicht hat, muss die Jahrgangsstufe 12 oder die Halbjahre 12.2 und 13.1 wiederholen. Das betreffende Jahr oder die betreffenden Halbjahre müssen ebenfalls wiederholt werden, wenn in einem Leistungskurs null Punkte erreicht wurden oder wenn feststeht, dass Leistungsausfälle im Grundkursbereich bis zur Zulassung nicht mehr aufholbar sind.

2. Unterabschnitt
Leistungsbewertung

§ 8
Grundsätze der Leistungsbewertung

(1) In den Jahrgangsstufen 11 bis 13 ergibt sich die jeweilige Abschlussnote in einem Halbjahreskurs mit schriftlichen Arbeiten (Klausuren) aus den Leistungen im Beurteilungsbereich "Klausuren" (§ 9) und den Leistungen im Beurteilungsbereich "Sonstige Leistungen" (§ 10). Die Abschlussnote wird gleichwertig aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gebildet; eine rein rechnerische Bildung der Note ist unzulässig. Bei Halbjahreskursen ohne Klausuren ist die Endnote im Beurteilungsbereich "Sonstige Leistungen" die Abschlussnote.

(2) Die Schülerin oder der Schüler kann in einem Leistungsfach eine Facharbeit erstellen. Diese wird mit Punkten (§ 11) bewertet und als eigenständige Leistung neben der Kursabschlussnote ausgewiesen (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d).

(3) Die Lehrerin oder der Lehrer ist verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Halbjahreskurses über die Zahl und Art der geforderten Klausuren und Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ zu informieren. Etwa in der Mitte des Halbjahres unterrichtet die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler über den bis dahin erreichten Leistungsstand. Die Abschlussnote in Halbjahreskursen der Jahrgangsstufe 13.2 wird vor der ersten Sitzung des allgemeinen Prüfungsausschusses bekannt gegeben.

(4) Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form angemessen zu berücksichtigen. Gehäufte Verstöße führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe.

§ 9
Beurteilungsbereich "Klausuren"

(1) In der Jahrgangsstufe 11 sind mindestens in vier Fächern Klausuren zu schreiben. Unter den Fächern mit Klausuren müssen sein:

  1. 1.
    die Fächer, die in den Jahrgangsstufen 12 und 13 als Leistungsfächer fortgesetzt werden,
  2. 2.
    Deutsch,
  3. 3.
    Mathematik,
  4. 4.
    die Fremdsprachen.

Die Schülerin oder der Schüler kann weitere Fächer als Fächer mit Klausuren wählen. Die Anzahl der Klausuren beträgt im ersten Halbjahr ein bis zwei, im zweiten Halbjahr zwei Klausuren. Die Klausurdauer beträgt zwei bis drei Unterrichtsstunden.

(2) In der Jahrgangsstufe 12 sind in den Leistungsfächern sowie in mindestens zwei Grundkursfächern in jedem Halbjahr jeweils zwei Klausuren zu schreiben. Unter den Fächern mit Klausuren müssen Deutsch, Mathematik, die Fremdsprachen sowie die Fächer der schriftlichen Berufsabschlussprüfung sein. Die Dauer der Klausuren in Grundkursfächern beträgt zwei bis drei, in Leistungsfächern vier bis fünf Unterrichtsstunden.

(3) In der Jahrgangsstufe 13 sind im ersten Halbjahr in den beiden Leistungskursen, in dem dritten Fach der Abiturprüfung und in den Fremdsprachen je zwei Klausuren zu schreiben. Die Dauer der Klausuren beträgt in den Grundkursfächern jeweils drei Unterrichtsstunden, in den Leistungsfächern jeweils vier bis fünf Unterrichtsstunden. Im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 ist in den beiden Leistungsfächern, dem dritten Fach der Abiturprüfung und in der in Jahrgangsstufe 11 neu begonnenen Fremdsprache jeweils eine Klausur zu schreiben. Die Dauer der Klausur beträgt in den Grundkursfächern jeweils drei Zeitstunden und in den Leistungskursfächern jeweils vier bis fünf Unterrichtsstunden.

(4) In der Jahrgangsstufe 14 ist in den fortgeführten Fächern, die Gegenstand des zweiten Teils der Berufsabschlussprüfung sind, jeweils eine Klausur zu schreiben.

(5) Die Klausuren sind so zu verteilen, dass in jedem Kursabschnitt eine Klausur geschrieben wird. In einer Woche dürfen für die Schülerin oder den Schüler nicht mehr als drei Klausuren angesetzt werden. An einem Schultag darf eine Schülerin oder ein Schüler nicht mehr als eine Klausur schreiben. Die Termine für die Klausuren sind frühzeitig bekannt zu geben.

§ 10
Beurteilungsbereich "Sonstige Leistungen"

Zum Beurteilungsbereich "Sonstige Leistungen" gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Unterrichtsleistungen mit Ausnahme der Klausuren und der Facharbeit gemäß § 8 Abs. 2. Im Übrigen gelten die Richtlinien und Lehrpläne für den jeweiligen Bildungsgang des Berufskollegs.

§ 11
Notenstufen und Punkte

Die in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erteilten Kursabschlussnoten und die in der Abiturprüfung erteilten Noten, die gegebenenfalls eine Notentendenz enthalten können, werden in Punkte übertragen. Dafür gilt folgender Schlüssel:


Note
Punkte je nach Notentendenz
sehr gut
15
14
13
gut
12
11
10
befriedigend
9
8
7
ausreichend
6
5
4
mangelhaft
3
2
1
ungenügend
0

§ 12
Besondere Lernleistung

(1) Im Rahmen der für die Abiturprüfung vorgesehenen Punktzahl kann Schülerinnen und Schülern eine besondere Lernleistung angerechnet werden, die im Rahmen oder Umfang eines mindestens zwei Halbjahre umfassenden Kurses erbracht wird. Als besondere Lernleistung können ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb oder die Ergebnisse eines umfassenden fachlichen oder fachübergreifenden Projekts gelten.

(2) Die Absicht, eine besondere Lernleistung zu erbringen, muss spätestens am Ende der Jahrgangsstufe 12 bei der Schule angezeigt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet in Abstimmung mit der Lehrkraft, die die Arbeit korrigieren soll, ob die vorgesehene Arbeit als besondere Lernleistung zugelassen werden kann. Die Arbeit ist spätestens bis zur Zulassung zur Abiturprüfung abzugeben, nach den Maßstäben und dem Verfahren für die Abiturprüfung zu korrigieren und zu bewerten. Ein Rücktritt von der besonderen Lernleistung muss bis zur Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung erfolgt sein. In einem Kolloquium von in der Regel 30 Minuten, das im Zusammenhang mit der Abiturprüfung nach Festlegung durch die Schulleitung stattfindet, stellt der Prüfling vor einem Fachprüfungsausschuss die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Die Endnote wird auf Grund der insgesamt in der besonderen Lernleistung und im Kolloquium erbrachten Leistung gebildet; eine Gewichtung der Teilleistungen findet nicht statt.

(3) Bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt werden, muss die individuelle Schülerleistung erkennbar und bewertbar sein.

(4) In der besonderen Lernleistung sind maximal 15 Punkte erreichbar, die vierfach gewertet werden.

§ 13
Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn

(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 11.1 erhält die Schülerin oder der Schüler ein Halbjahreszeugnis.

(2) Am Ende der Jahrgangsstufe 11.2 erhält die Schülerin oder der Schüler ein Zeugnis mit dem Vermerk über die Versetzung oder Nichtversetzung.

(3) Am Ende der Jahrgangsstufen 12.1, 12.2 und 13.1 erhält die Schülerin oder der Schüler eine Bescheinigung über die Schullaufbahn, die die in den Kursen erreichten Leistungen ausweist.

(4) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler den Bildungsgang in den Jahrgangsstufen 12, 13 oder 14, enthält das Abgangszeugnis die in den einzelnen Halbjahren der Jahrgangsstufen 12 und gegebenenfalls 13 erreichten Kursabschlussnoten.

§ 13a
Fachhochschulreife

(1) Schülerinnen und Schülern, die in die Jahrgangsstufe 12 versetzt wurden und den Bildungsgang verlassen, kann der schulische Teil der Fachhochschulreife bescheinigt werden.

(2) Schülerinnen und Schülern, die den Bildungsgang nach der Jahrgangsstufe 12 verlassen, kann eine Fachhochschulreife (schulischer Teil) bescheinigt werden, wenn folgende Bedingungen in der Jahrgangsstufe 12 erfüllt sind:

  1. 1.
    In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein.
  2. 2.
    Es müssen elf Grundkurse belegt und in diesen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
  3. 3.
    Unter den nach Nummern 1 und 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, einer Fremdsprache (§ 11 Abs 2 Nr. 2), einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik, einer Naturwissenschaft (Biologie oder Physik oder Chemie) sein. Außer den genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden.
  4. 4.
    In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse müssen jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht belegt.

(3) Für abgehende Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 13/I oder 13/II die Fachhochschulreife (schulischer Teil) erwerben wollen, gelten die Bedingungen gemäß Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Gesamtqualifikation insgesamt in zwei aufeinander folgenden Halbjahren erbracht worden sein muss.

(4) Die Gesamtpunktzahl (mindestens 95, höchstens 285 Punkte), die sich aus der Bewertung der vier Leistungs- und elf Grundkurse ergibt, wird nach der Formel

N = 5 2/3 - P/57

in eine Durchschnittsnote umgerechnet. Diese wird auf eine Stelle hinter dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Eine Gesamtpunktzahl über 266 ergibt die Durchschnittsnote 1,0. Die Durchschnittsnote wird in Ziffern und Buchstaben auf dem Abgangszeugnis ausgewiesen.

(5) In das Abgangszeugnis werden die in den einzelnen Halbjahren der Jahrgangsstufen 12 und 13 bewerteten Kurse mit den entsprechenden Kursabschlussnoten eingetragen. Die der jeweiligen Notentendenz entsprechenden Punktzahlen werden in einfacher Gewichtung zweistellig in Klammern hinter der eingetragenen Note vermerkt.

3. Unterabschnitt
Ordnung der Abiturprüfung

§ 14
Gliederung der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung findet am Ende der Jahrgangsstufe 13 statt. Im ersten bis dritten Abiturfach wird schriftlich und gegebenenfalls mündlich, im vierten Abiturfach wird mündlich geprüft.

(2) An die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung tritt in den Fächern Sport, Kunst oder Musik als zweitem Abiturprüfungsfach eine Fachprüfung. Die Fachprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfungsarbeit und aus einer praktischen Prüfung.

§ 15
Zulassung zur Abiturprüfung

(1) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss in der ersten Konferenz.

(2) Zugelassen wird, wer am Unterricht der Jahrgangsstufen 12 und 13 gemäß der für den Bildungsgang gültigen Stundentafel teilgenommen hat und im Grund- und Leistungskursbereich folgende Bedingungen erfüllt:

  1. 1.

    Es müssen 24 Grundkurse und acht Leistungskurse aus den Jahrgangsstufen 12 und 13 nachgewiesen werden, darunter die Kurse der Abiturprüfungsfächer. Mit der Punktzahl Null abgeschlossene Kurse können nicht einbezogen werden. Inhaltsgleiche Kurse dürfen nur einmal berücksichtigt werden.

  2. 2.

    Unter den nachzuweisenden Kursen müssen mindestens sein:

    1. a)

      vier Kurse Deutsch,

    2. b)

      vier Kurse der aus der Sekundarstufe I fortgeführten Fremdsprache,

    3. c)

      vier Kurse Mathematik,

    4. d)

      vier Kurse aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, darunter zwei Kurse des Faches Gesellschaftslehre mit Geschichte,

    5. e)

      vier Kurse der aus der Jahrgangsstufe 11 fortgeführten Naturwissenschaft.

  3. 3.

    Im Grund- und Leistungskursbereich sind folgende Mindestpunktzahlen erforderlich:

    1. a)

      Im Grundkursbereich werden die Leistungen in 22 Kursen gemäß Nummer 2 zu Grunde gelegt. Die beiden Grundkurse aus der Jahrgangsstufe 13.2 im dritten und vierten Abiturfach werden dem Abiturbereich zugerechnet.

    2. b)

      In 16 der 22 anrechenbaren Grundkurse müssen jeweils mindestens fünf Punkte erreicht sein.

    3. c)

      In der Gesamtheit der 22 anrechenbaren Grundkurse müssen mindestens 110 Punkte erreicht sein.

    4. d)

      Im Leistungskursbereich werden im ersten und zweiten Abiturfach die Leistungen in jeweils drei Kursen aus der Jahrgangsstufe 12 und dem ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 gemäß Nummer 2 zu Grunde gelegt. Die Kurse im ersten und zweiten Abiturfach aus der Jahrgangsstufe 13.2 werden dem Abiturbereich zugerechnet. In vier der anzurechnenden sechs Leistungskurse müssen wenigstens fünf Punkte erreicht sein. In einem Leistungsfach kann nach Maßgabe der Richtlinien und Lehrpläne eine Facharbeit eingebracht werden. Die Schülerin oder der Schüler kann hierbei höchstens 30 Punkte in zweifacher Wertung erreichen. An Stelle der Facharbeit kann als Ausgleichsregelung die in den beiden Leistungskursen im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 erreichte Punktzahl der Kursabschlussnote dem entsprechenden Leistungsfach in einfacher Wertung zugerechnet werden. In der Gesamtheit der anzurechnenden sechs Leistungskurse einschließlich der Facharbeit müssen mindestens 70 Punkte in zweifacher Wertung erreicht sein.

(3) An Stelle der Kurse der fortgeführten Fremdsprache (Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b) können auch die vier Kurse der in der Jahrgangsstufe 11 neu einsetzenden Fremdsprache berücksichtigt werden.

(4) Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ergänzend einen der beiden in der Jahrgangsstufe 13 belegten Kurse der in der Jahrgangsstufe 11 neu einsetzenden Fremdsprache einbeziehen. Schülerinnen und Schüler, die nur in den Jahrgangsstufen 9 und 10 versetzungswirksamen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen die zweite Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 11 führen.

(5) In Sport können höchstens drei Grundkurse berücksichtigt werden.

(6) In den Grundkursfächern können mit Ausnahme des Faches Sport bis zu fünf Grundkurse eines Faches berücksichtigt werden. Insgesamt dürfen nicht mehr als zwei instrumentalpraktische oder zwei vokalpraktische oder zwei Grundkurse in Literatur angerechnet werden.

(7) Bis zu zwei berufsbezogene, den Leistungskursen unmittelbar zugeordnete Grundkurse des gleichen Faches können berücksichtigt werden.

(8) Kurse des Differenzierungsbereichs, die die Grundkursbedingungen erfüllen, können berücksichtigt werden.

(9) Sofern die in Grundkursen der Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache zu vermittelnden grundlegenden Kompetenzen in Grundkursen anderer Fächer curricular abgesichert und systematisch ausgewiesen sind, können für Schülergruppen im Rahmen der Profilbildung einer Schule mit vorheriger Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde je Fach höchstens zwei, insgesamt höchstens bis zu vier solcher Kurse auf die Beleg- und Einbringungsverpflichtungen angerechnet werden (Substitution). Bei Abiturfächern ist keine Substitution möglich.

§ 16
Verfahren bei Nichtzulassung

Wer gemäß § 30 zur Berufsabschlussprüfung zugelassen ist, kann auch bei einer Nichtzulassung zur Abiturprüfung an der ersten Teilprüfung zur Berufsabschlussprüfung teilnehmen.

§ 17
Schriftliche Prüfung

(1) Im ersten bis dritten Abiturfach ist von jeder Schülerin und jedem Schüler je eine schriftliche Arbeit anzufertigen.

(2) Die schriftliche Prüfung dauert in den Leistungsfächern viereinviertel und im dritten Abiturfach drei Zeitstunden.

§ 18
Aufgaben und Verfahren für die schriftliche Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt. Die Aufgaben werden auf der Grundlage der Richtlinien und Lehrpläne für den Bildungsgang erstellt; sie entstammen der Qualifikationsphase und umfassen unterschiedliche Sachgebiete.

(2) Den Schülerinnen und Schülern werden nach Maßgabe der Lehrpläne im Rahmen der Prüfungsaufgaben Wahlmöglichkeiten eröffnet.

(3) Soweit die Schule aus den zentral gestellten Aufgaben eine Auswahl treffen muss, geschieht dies durch die Fachlehrkraft (§ 19 Abs. 1 Satz 1) zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt vor Beginn der Prüfung. Für Schülerinnen und Schüler aus demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt werden.

(4) Den Aufgaben werden Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beigegeben.

§ 19
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

(1) Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrkraft, die in der Jahrgangsstufe 13.2 unterrichtet hat, korrigiert, begutachtet und abschließend mit einer Note gemäß § 11 bewertet.

(2) Jede Arbeit wird von einer zweiten von der oder dem Vorsitzenden des allgemeinen Prüfungsausschusses beauftragten Fachlehrkraft korrigiert. Diese zweite Fachlehrkraft schließt sich entweder der Bewertung begründet an oder fügt eine eigene Beurteilung mit Bewertung hinzu.

(3) In den Fällen, in denen die beiden Fachlehrkräfte sich nicht auf eine Bewertungsnote einigen können, ziehen die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses eine weitere Fachlehrkraft zur Bewertung hinzu. Die Bewertung wird sodann im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.

(4) Die Fachprüfung in den Fächern Sport, Kunst oder Musik als Leistungsfach (§ 14 Abs. 2) wird mit einer Gesamtnote, gegebenenfalls unter Angabe der Tendenz, abgeschlossen. Sie wird vom Fachprüfungsausschuss gleichwertig aus der Note der schriftlichen Arbeit und aus der Note für die Prüfungsleistungen in der praktischen Prüfung gebildet.

§ 20
Fächer der mündlichen Prüfung

Das von der Schülerin oder dem Schüler gewählte vierte Abiturfach ist verpflichtendes Fach der mündlichen Prüfung. Die drei Fächer der schriftlichen Prüfung können Fächer der mündlichen Prüfung sein.

§ 21
Mündliche Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach

(1) Der allgemeine Prüfungsausschuss legt in einer Konferenz auf Grund der Ergebnisse in den schriftlichen Prüfungsarbeiten im ersten bis dritten Abiturfach und der mündlichen Prüfung im vierten Abiturfach fest, in welchen Fächern der schriftlichen Abiturprüfung der Prüfling mündlich geprüft wird.

(2) Mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturfach sind anzusetzen:

  1. 1.
    wenn die Ergebnisse in den schriftlichen Arbeiten sich um 4,00 oder mehr Punkte der einfachen Wertung von dem Durchschnitt der Punkte unterscheiden, die der Prüfling in den für die Gesamtqualifikation verbindlichen Kursen des jeweiligen Abiturprüfungsfaches in den vier Halbjahren der Jahrgangsstufen 12 und 13 erreicht hat;
  2. 2.
    wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß § 25 Abs. 4 nicht erfüllt sind.

(3) Wird ein Prüfling in mehreren Fächern geprüft, bestimmt er die Reihenfolge.

(4) Wer nicht nach Absatz 2 geprüft wird, wird von der mündlichen Prüfung befreit. Der Prüfling kann sich jedoch zur mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach melden.

(5) Eine mündliche Prüfung wird nicht angesetzt oder nicht mehr durchgeführt, wenn auf Grund der vorliegenden Ergebnisse im Abiturbereich auch bei Erreichen der Höchstpunktzahlen in der mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach ein Bestehen des Abiturs nicht mehr möglich ist. Die Abiturprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Der Prüfling kann jedoch auf eigenen Wunsch geprüft werden.

§ 22
Verfahren bei der mündlichen Prüfung

(1) Schülerinnen und Schüler, für die gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 mündliche Prüfungen angesetzt worden sind, werden nur in so vielen Fächern geprüft, wie es zur Erfüllung der Mindestbedingungen für das Bestehen der Abiturprüfung erforderlich ist.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, zum angegebenen Termin zur jeweiligen Prüfung anwesend zu sein; andernfalls gilt § 19 Abs. 2 und 3 der Allgemeinen Verfahrensbestimmungen für die Abschlussprüfungen.

(3) Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten. Falls die Prüfungsaufgabe in einem naturwissenschaftlichen oder technischen Fach einen experimentellen oder praktischen Anteil, im Fach Musik eine Höraufgabe, im Fach Kunst eine Gestaltungsaufgabe enthält, kann die Vorbereitungszeit angemessen verlängert werden.

(4) Zur Vorbereitung der mündlichen Prüfung in den Abiturfächern treten die Fachprüfungsausschüsse zu Konferenzen zusammen. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses prüft, ob die Aufgabenstellung mit den Prüfungsanforderungen sowie mit § 23 Abs. 1 und 3 übereinstimmt. Sie oder er entscheidet über die erforderlichen Änderungen nach Beratung mit den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses.

(5) Bis zu drei Prüflingen kann - insbesondere im vierten Abiturfach - dieselbe Aufgabe gestellt werden, wenn die gleichen unterrichtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

(6) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 der Allgemeinen Verfahrensbestimmungen für die Abschlussprüfungen) durchgeführt. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses hat das Recht, Fragen an den Prüfling zu richten und die Prüfung zeitweise selbst zu übernehmen.

§ 23
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Für jede Prüfung ist dem Prüfling eine neue, begrenzte Aufgabe zu stellen. Die Aufgabe einschließlich der gegebenenfalls notwendigen Texte wird schriftlich vorgelegt. Es ist nicht zulässig, gleichzeitig zwei oder mehrere voneinander abweichende Aufgaben zu stellen oder zwischen mehreren Aufgaben wählen zu lassen. Erklärt der Prüfling bei der Aufgabenstellung oder innerhalb der Vorbereitungszeit, dass er die gestellte Aufgabe nicht bearbeiten kann und sind die Gründe dafür nicht von ihm zu vertreten, so stellt die Fachprüferin oder der Fachprüfer im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses eine neue Aufgabe.

(2) Ist der Prüfling nicht im Stande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann die Fachprüferin oder der Fachprüfer Hilfen geben.

(3) Die mündliche Prüfung darf sich nicht auf das Sachgebiet eines Kurshalbjahres beschränken. Sie darf keine Wiederholung der Inhalte einer anderen in der Qualifikationsphase und im Abiturbereich bereits erbrachten Leistung sein. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel mindestens 20, höchstens 30 Minuten.

(4) Der Prüfling soll in der Prüfung in einem ersten Teil selbstständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen versuchen. In einem zweiten Teil sollen vor allem größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge in einem Prüfungsgespräch angesprochen werden. Es ist nicht zulässig, zusammenhanglose Einzelfragen aneinander zu reihen.

(5) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt die Note für die Prüfungsleistung vor. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stimmen über diesen Vorschlag ab (§ 21 Abs. 4 der Allgemeinen Verfahrensbestimmungen für die Abschlussprüfungen).

§ 24
Feststellung der Prüfungsergebnisse

Nach Beendigung der mündlichen Prüfung einer Schülerin oder eines Schülers stellt der allgemeine Prüfungsausschuss die Prüfungsergebnisse fest und errechnet die Gesamtpunktzahl für den Abiturbereich gemäß § 25.

§ 25
Ermittlung der Gesamtqualifikation

(1) Bei der Feststellung der Gesamtqualifikation findet das Punktsystem gemäß § 11 Anwendung.

(2) Als Gesamtqualifikation sind höchstens 840 Punkte erreichbar, und zwar höchstens 330 Punkte einfacher Wertung im Grundkursbereich, 210 Punkte in zweifacher Wertung im Leistungskursbereich und 300 Punkte im Abiturbereich. Der Abiturbereich umfasst die vier Kurse der Abiturprüfungsfächer im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 in einfacher und die Prüfungsergebnisse in den Abiturprüfungsfächern in vierfacher Wertung. Wird eine besondere Lernleistung erbracht, werden die Prüfungsergebnisse in den Abiturprüfungsfächern dreifach gewertet und das Ergebnis der besonderen Lernleistung in vierfacher Wertung hinzugezählt. Wird im ersten bis dritten Abiturfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Verhältnis von 2 (schriftlich) zu 1 (mündlich) aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile gebildet. Ein Leistungsausgleich zwischen den drei Bereichen ist nicht möglich.

(3) Für die Anrechnung der Punktzahlen aus den Kursen des Grund- und Leistungskursbereichs gelten die Bedingungen gemäß § 15.

(4) Für den Abiturbereich gelten folgende Bedingungen:

  1. 1.
    Wird keine besondere Lernleistung eingebracht, müssen mindestens in zwei Abiturprüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, (dem Kurshalbjahr 13.2 der Abiturprüfungsfächer in jeweils einfacher und der Prüfung in jeweils vierfacher Wertung) mindestens jeweils 25 Punkte erreicht sein.
  2. 2.
    Wird eine besondere Lernleistung eingebracht, müssen mindestens in zwei Abiturprüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, (dem Kurshalbjahr 13.2 der Abiturprüfungsfächer in jeweils einfacher und der Prüfung in jeweils dreifacher Wertung) mindestens jeweils 20 Punkte erreicht sein.
  3. 3.
    Im Abiturbereich gemäß Absatz 2 müssen insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht sein.

§ 26
Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

(1) Hat die Schülerin oder der Schüler die Bedingungen gemäß § 25 erfüllt, erklärt der allgemeine Prüfungsausschuss die Abiturprüfung für bestanden.

(2) Die Beschlüsse des allgemeinen Prüfungsausschusses werden den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben.

(3) Schülerinnen und Schülern, denen die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist, erhalten ein "Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife".

§ 27
Weitere Berechtigung

Das Latinum wird nach bestandener Abiturprüfung zuerkannt. Die Bedingungen für die Zuerkennung legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften fest.

4. Unterabschnitt
Ordnung der staatlichen Berufsabschlussprüfung

§ 28
Zweck der Prüfung, Prüfungsfächer und Prüfungsanforderungen

(1) Durch die staatliche Berufsabschlussprüfung für Assistentinnen und Assistenten sowie für Erzieherinnen und Erzieher wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler die Qualifikation für den angestrebten Beruf erreicht hat.

(2) Die Prüfungsfächer werden durch die für den jeweiligen Bildungsgang geltende Stundentafel bestimmt.

(3) Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Richtlinien und Lehrplänen des jeweiligen Bildungsganges.

§ 29
Gliederung der Prüfung

Die Prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Die erste Teilprüfung findet im Rahmen der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung statt. Die zweite Teilprüfung für Assistentinnen und Assistenten findet im vierten Ausbildungsjahr statt. Sie besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und gegebenenfalls einer mündlichen Prüfung. Die zweite Teilprüfung für Erzieherinnen und Erzieher findet am Ende der Jahrgangsstufe 14 statt. Sie besteht aus einer fachpraktischen Prüfung.

5. Unterabschnitt
Zulassung zur Berufsabschlussprüfung und Durchführung der ersten Teilprüfung

§ 30
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung der Schülerinnen und Schüler zur Berufsabschlussprüfung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss in der Zulassungskonferenz.

(2) Grundlage der Entscheidung über die Zulassung sind die Leistungsnachweise in allen Fächern der Jahrgangsstufe 13, mit Ausnahme der zweiten Fremdsprache. Die in der Jahrgangsstufe 13 erbrachten Leistungsnachweise sind dabei entsprechend dem zu Grunde liegenden Punkteschlüssel in Noten ohne Tendenzen zurückzurechnen und bilden die Vornoten.

(3) Zur Berufsabschlussprüfung wird zugelassen, wer in nicht mehr als zwei Fächern die Vornote „mangelhaft“ und in allen übrigen Fächern mindestens die Vornote "ausreichend" erreicht hat. Im Falle einer ungenügenden Leistung ist eine Zulassung ausgeschlossen.

§ 31
Verfahren bei Nichtzulassung zur Berufsabschlussprüfung

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht zur Berufsabschlussprüfung zugelassen wird, kann die Jahrgangsstufe 13 wiederholen, sofern die Höchstverweildauer nicht überschritten wird. Die Leistungsbewertungen der Jahrgangsstufe 13 werden unwirksam. Am Ende des Wiederholungsjahres wird erneut über die Zulassung entschieden.

(2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler zur Abiturprüfung zugelassen, so nimmt sie oder er unbeschadet des Absatzes 1 an dieser teil.

§ 32
Anrechnung der Abiturprüfung

(1) Der erste Teil der Berufsabschlussprüfung wird im Rahmen der Abiturprüfung in den Fächern abgelegt, die gemäß den Stundentafeln Fächer der Berufsabschlussprüfung und der Abiturprüfung sind.

(2) Die Durchführung des ersten Teils der Berufsabschlussprüfung erfolgt nach den Bestimmungen für die Abiturfächer.

§ 33
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Nach Abschluss der Prüfung stellt der allgemeine Prüfungsausschuss fest, ob die erste Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung bestanden ist.

(2) Die in der Prüfung erbrachten Leistungen sind entsprechend dem zu Grunde liegenden Punkteschlüssel in Noten zurückzurechnen.

(3) Der allgemeine Prüfungsausschuss setzt die Abschlussnoten auf der Grundlage des Ergebnisses der ersten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung und der Vornoten fest; dabei sind die Vornoten doppelt zu gewichten.

§ 34
Verfahren bei Nichtbestehen der ersten Teilprüfung

Schülerinnen und Schüler, die die erste Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung nicht bestanden haben, können gemäß § 26 der Allgemeinen Verfahrensbestimmungen für die Abschlussprüfungen zur Nachprüfung zugelassen werden.

6. Unterabschnitt
Zweite Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung

§ 35
Fächer und Vornoten

(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die im ersten Prüfungsteil nicht geprüften Unterrichtsfächer der schriftlichen Berufsabschlussprüfung. Soweit Wahlmöglichkeiten vorgesehen sind, erfolgt die Festlegung des Prüfungsfaches durch die Schülerin oder den Schüler am Ende der Jahrgangsstufe 13.2.

(2) Für die Fächer der schriftlichen Prüfung, die in der Jahrgangsstufe 14 fortgeführt wurden, stellt der allgemeine Prüfungsausschuss eine Woche vor der schriftlichen Prüfung die Vornoten fest. Die Vornoten werden aus den Leistungen der Jahrgangsstufen 13 und 14 gebildet. Für die Fächer der schriftlichen Prüfung, die in der Jahrgangsstufe 14 nicht fortgeführt wurden, gelten die Abschlussnoten aus der Jahrgangsstufe 13 als Vornoten.

§ 36
Schriftliche Prüfung

(1) Den Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung im zweiten Prüfungsteil legt die obere Schulaufsichtsbehörde fest.

(2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung sollen aus dem Unterricht der Jahrgangsstufe 13 oder der Jahrgangsstufen 13 und 14 erwachsen. Die Aufgabenvorschläge macht die Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in dem Fach zuletzt unterrichtet hat; für jedes Fach der schriftlichen Prüfung ist ein Vorschlag bei der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet nach Vorprüfung die Vorschläge für die schriftliche Prüfung der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten zur Genehmigung zu.

(4) Die Zeit für die Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeit beträgt drei Zeitstunden je Prüfungsfach.

(5) Die Lehrkraft, die den Aufgabenvorschlag vorgelegt hat, korrigiert die schriftliche Prüfungsarbeit, bewertet sie abschließend mit einer Note und begründet diese.

§ 37
Praktische Prüfung

(1) In Bildungsgängen, in denen gemäß der jeweiligen Stundentafel eine praktische Prüfung vorgesehen ist, legt die obere Schulaufsichtsbehörde den Zeitpunkt fest.

(2) In der praktischen Prüfung soll die Schülerin oder der Schüler nachweisen, dass sie oder er die Arbeiten nach bestimmten Verfahren durchführen kann, die Gegenstand der Vorbereitung auf den Berufsabschluss waren.

(3) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Fächer des berufsbezogenen Bereiches, in denen praktische Anteile enthalten sind. Die Dauer der Prüfung ist in der jeweiligen Stundentafel festgelegt.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt fest, welche Lehrerin oder welcher Lehrer für die Vorbereitung auf die praktische Prüfung sowie die Aufgabenstellung und die Durchführung der Prüfung zuständig ist. Diese Lehrkraft legt der Schulleiterin oder dem Schulleiter für jede zu prüfende Schülergruppe je einen Vorschlag für die praktische Prüfung vor, den diese oder dieser auf seine praktische Durchführbarkeit hin überprüft und der oberen Schulaufsichtsbehörde spätestens vier Wochen vor Beginn der praktischen Prüfung zur Genehmigung zuleitet.

(5) Die praktische Prüfung besteht aus der Vorbereitung und Durchführung komplexer praktischer Arbeiten, die in Teilgebiete der Fachpraxis gegliedert sein können. Für diese Teilgebiete kann jeweils die Anfertigung von Arbeitsberichten vorgesehen sein. Diese sollen Ausführungen zum Arbeitsverfahren, eventuell Berechnungen und das Arbeitsergebnis enthalten; dazu gehört ein Prüfungsgespräch.

(6) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und entscheidet über die Note auf der Grundlage des Vorschlags der Fachprüferin oder des Fachprüfers.

(7) Die Note ist mit dem Arbeitsbericht zu den Prüfungsunterlagen zu nehmen.

§ 38
Mündliche Prüfung

(1) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt auf der Grundlage der Vornote und des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung fest, ob eine Schülerin oder ein Schüler in den Fächern des zweiten Prüfungsteils mündlich geprüft werden muss. In Fächern, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit übereinstimmen, findet keine mündliche Prüfung statt. In Fächern der schriftlichen Prüfung, bei denen Vornote und Note der schriftlichen Prüfungsarbeit um mindestens zwei Notenstufen abweichen, ist eine mündliche Prüfung durchzuführen. Darüber hinaus findet eine mündliche Prüfung auch statt, wenn die Vornote "mangelhaft" und die schriftliche Prüfungsarbeit "ausreichend" ist. Die Schülerin oder der Schüler kann sich zusätzlich zu einer mündlichen Prüfung in den Fächern melden, die mit der Vornote 'mangelhaft' bewertet wurden (§ 30 Abs. 3) und nicht Gegenstand der Berufsabschlussprüfung sind.

(2) Für die Aufgabenstellung und die Durchführung der mündlichen Prüfung gelten die Regelungen für die Abiturprüfung entsprechend.

(3) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und entscheidet über die Note auf der Grundlage des Vorschlages der Fachprüferin oder des Fachprüfers.

(4) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht mündlich geprüft wurden, setzt der Fachprüfungsausschuss die Abschlussnote auf der Grundlage des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung und der Vornote fest. Dabei ist die Vornote doppelt zu gewichten.

7. Unterabschnitt
Abschluss der Prüfung

§ 39
Feststellung der Abschlussnoten und des Prüfungsergebnisses

(1) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Abschlussnoten der ersten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung und der zweiten Teilprüfung zur Berufsabschlussprüfung als Endnoten fest.

(2) Der Fachprüfungsausschuss setzt auf der Grundlage der Ergebnisse der mündlichen Prüfung, gegebenenfalls der schriftlichen Prüfung und der Vornoten die Abschlussnote fest. Dabei wird die Vornote doppelt gewichtet.

(3) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Schülerin oder der Schüler die Prüfung bestanden hat. Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet 'bestanden' oder 'nicht bestanden'. Die Prüfung ist bestanden, wenn in nicht mehr als einem Fach die Note "mangelhaft" und in allen übrigen Fächern sowie in der praktischen Prüfung mindestens die Note "ausreichend" erreicht wurde.

(4) Der allgemeine Prüfungsausschuss gibt der Schülerin oder dem Schüler das Prüfungsergebnis bekannt.

8. Unterabschnitt
Zeugnisse, Berechtigungen

§ 40
Zeugnisse

(1) Wer die staatlichen Berufsabschlussprüfung für Assistentinnen und Assistenten bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.

(2) Die Noten der Fächer, die vor Ende des Bildungsganges abgeschlossen werden, sind im Zeugnis auszuweisen und entsprechend zu kennzeichnen.

(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält ein Abgangszeugnis, wenn er die Schule verlässt. Ein Vermerk, dass die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde, ist in das Abgangszeugnis nicht aufzunehmen.

(4) Die Zeugnisse tragen das Datum der Entscheidung des allgemeinen Prüfungsausschusses und das Datum der Aushändigung.

§ 41
Berechtigungen

(1) Wer die staatliche Berufsabschlussprüfung für Assistentinnen und Assistenten bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Assistentin"/"Staatlich geprüfter Assistent" in der jeweiligen Fachrichtung zu führen.

(2) Wer am Ende des 13. Jahrgangs die zu erbringenden Prüfungsteile zur Berufsabschlussprüfung für Erzieherinnen und Erzieher bestanden hat, ist zur Aufnahme des fachpraktischen Ausbildungsjahres (Berufspraktikum) berechtigt.

(3) Das Bestehen der Berufsabschlussprüfung für Assistentinnen und Assistenten ist als Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums an einer Fachhochschule einer abgeschlossenen Berufsausbildung nach dem BBiG gleichgestellt.

9. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die staatliche Anerkennung für Erzieherinnen und Erzieher

§ 42 Fachpraktisches
Ausbildungsjahr (Berufspraktikum)

(1) Das Berufspraktikum schließt sich an die erfolgreich abgeschlossene erste Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung an. Es dauert zwölf Monate. Es kann in besonderen Fällen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch mit weniger als der wöchentlichen Regelarbeitszeit, mindestens jedoch halbtagsweise abgeleistet werden; in diesen Fällen dauert es entsprechend länger. Das zwölfwöchige Praktikum in der Jahrgangsstufe 14 wird auf das Berufspraktikum angerechnet.

(2) Das Berufspraktikum ist an einer anerkannten sozialpädagogischen Einrichtung unter Anleitung einer sozialpädagogischen Fachkraft mit Berufserfahrung abzuleisten. Die Schülerin oder der Schüler wählt mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters die Ausbildungsstätte.

(3) Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant schließt mit dem Träger der Einrichtung einen Praktikantenvertrag. Eine Ausfertigung des Vertrages erhält die Schulleitung.

(4) Die Praktikantinnen und Praktikanten sind nach einem Ausbildungsplan auszubilden, der mit der Schule abzustimmen ist. Das Berufspraktikum wird von der Schule begleitet. Der praxisbegleitende Unterricht wird in der Regel in Blöcken erteilt.

(5) Die Leistungen im Berufspraktikum werden von der anleitenden Lehrkraft beurteilt. Beurteilungsgrundlagen sind Beobachtungs-, Verlaufs- und Ergebnisprotokolle, Situationsanalysen, Planung und Reflexion pädagogischer Prozesse sowie ein Gutachten der Anleiterin oder des Anleiters in der Praxisstelle. Das Berufspraktikum ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen mit mindestens "ausreichend" bewertet werden.

(6) Das Berufspraktikum muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung abgeschlossen sein. In besonderen Fällen kann die Frist auf Antrag der Schülerin oder des Schülers durch die obere Schulaufsichtsbehörde verlängert werden.

(7) Ein nicht erfolgreich abgeschlossenes Berufspraktikum kann wiederholt werden. Für die Wiederholung legt der allgemeine Prüfungsausschuss einen Zeitraum von mindestens drei bis höchstens zwölf Monaten fest. Eine zweite Wiederholung ist in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde zulässig.

§ 43
Fachpraktische Prüfung

(1) Am Ende des Berufspraktikums findet eine Prüfung in Form eines Kolloquiums statt; es ist für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend.

(2) Über die Zulassung zum Kolloquium entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss in der Zulassungskonferenz. Mitglieder des allgemeinen Prüfungsausschusses sind die oder der Vorsitzende, die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Lehrkräfte, die die Praktikantinnen und Praktikanten angeleitet und unterrichtet haben. Die Zulassung zum Kolloquium wird erteilt, wenn das Berufspraktikum erfolgreich abgeleistet wurde.

(3) Im Kolloqium soll nachgewiesen werden, dass die im Berufspraktikum (der fachpraktischen Ausbildung) erworbenen Qualifikationen selbstständig in der praktischen Erziehungsarbeit umgesetzt werden können.

(4) Vier Wochen vor dem Kolloquium wird von der Schülerin oder dem Schüler ein Themenbereich, der Gegenstand des Kolloquium sein soll, vorgeschlagen und mit der das Berufspraktikum betreuenden Lehrkraft im Benehmen mit der Praxisstelle abgestimmt. Die Lehrkraft kann in begründeten Fällen vorgeschlagene Aufgaben oder Themen ablehnen.

(5) Das Ergebnis der Prüfung wird durch eine Gesamtnote festgestellt. Die Gesamtnote ergibt sich aus der Note für die berufspraktischen Leistungen während des Berufspraktikums und der Note des Kolloquiums. Die Note für die berufspraktischen Leistungen wird dabei doppelt gewichtet.

(6) Das Kolloquium dauert mindestens 20, höchstens 30 Minuten, und kann auch als Gruppengespräch durchgeführt werden.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung mit mindestens "ausreichend" bewertet wird.

(8) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Der allgemeine Prüfungsausschuss entscheidet über Art und Umfang der Wiederholung.

§ 44
Berechtigungen

Wer das Berufspraktikum besteht, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin"/"Staatlich anerkannter Erzieher" zu führen.

3. Abschnitt
Bestimmungen für die Bildungsgänge gemäß § 2 Abs. 3

1. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Unterricht

§ 45
Grundstruktur des Unterrichts, Fachrichtungen, fachliche Schwerpunkte

(1) Die Bildungsgänge sind nach den folgenden Fachrichtungen und fachlichen Schwerpunkten gegliedert:

Fachrichtungfachliche Schwerpunkte
TechnikBau- und Holztechnik
Elektrotechnik
Metalltechnik
Textiltechnik und Bekleidung
Drucktechnik
Physik, Chemie, Biologie
Wirtschaft und Verwaltung
Ernährung und Hauswirtschaft
Sozial- und Gesundheitswesen
Gestaltung
Agrarwirtschaft

(2) Für den Unterricht gelten die Richtlinien und Lehrpläne für den jeweiligen Bildungsgang.

2. Unterabschnitt
Leistungsbewertung

§ 46
Grundsätze der Leistungsbewertung

Für die Leistungsbewertung und die Anfertigung einer Facharbeit gilt § 8 entsprechend.

§ 47
Beurteilungsbereich "Klausuren"

(1) Klausuren werden nur in den Fächern gemäß § 50 Abs. 2 geschrieben, davon im ersten Halbjahr je zwei Klausuren und im zweiten Halbjahr je eine Klausur.

(2) Die Dauer der Klausuren beträgt drei Zeitstunden.

§ 48
Beurteilungsbereich "Sonstige Leistungen"

§ 10 findet entsprechende Anwendung.

§ 49
Zeugnisse

Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des ersten Halbjahres ein Zeugnis über die bis dahin erbrachten Leistungen.

3. Unterabschnitt
Ordnung der Abiturprüfung

§ 50
Gliederung der Abiturprüfung

(1) Die schriftliche Abiturprüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und das Fach des fachlichen Schwerpunktes gemäß Anlage D 29. Die Bildungsgangkonferenz legt zu Beginn des Bildungsganges ein Fach des fachlichen Schwerpunktes fest.

(2) Mündliche Prüfungen können in allen Fächern mit Ausnahme von Religionslehre und Sport durchgeführt werden.

§ 51
Zulassung zur Abiturprüfung

(1) Über die Zulassung der Schülerinnen und Schüler zur Abiturprüfung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss in der Zulassungskonferenz.

(2) Grundlage der Entscheidung über die Zulassung sind die Vornoten in allen Fächern, die aus den Leistungen des gesamten Schuljahres gebildet werden.

(3) Zur Abiturprüfung wird zugelassen, wer in nicht mehr als zwei Fächern die Vornote "mangelhaft" und in allen übrigen Fächern mindestens die Vornote "ausreichend" erreicht hat. Im Falle einer ungenügenden Leistung ist eine Zulassung ausgeschlossen.

§ 52
Verfahren bei Nichtzulassung

Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht zur Abiturprüfung zugelassen wurde, kann das Schuljahr einmal wiederholen. Die bisherigen Leistungsbewertungen werden unwirksam. Am Ende des Wiederholungsjahres wird erneut über die Zulassung entschieden.

§ 53
Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung dauert je Fach drei Zeitstunden. Für Schülerexperimente, praktische Aufgaben oder Gestaltungsaufgaben kann die Arbeitszeit durch die obere Schulaufsichtsbehörde um höchstens eine Zeitstunde verlängert werden.

§ 54
Aufgaben der schriftlichen Prüfung

Für die Aufgabenerstellung gilt § 18 entsprechend.

§ 55
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

Für die Beurteilung gilt § 19 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

§ 56
Mündliche Prüfung

(1) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt auf der Grundlage der Vornote und des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung fest, ob eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach der schriftlichen Prüfung mündlich geprüft werden muss. Eine mündliche Prüfung ist dann anzusetzen, wenn das Ergebnis der schriftlichen Prüfung in diesem Fach um mehr als eine Note von der Vornote abweicht. Eine mündliche Prüfung ist auch dann anzusetzen, wenn die Vornote in einem schriftlichen Prüfungsfach "mangelhaft" und das Ergebnis der schriftlichen Prüfung "ausreichend" ist. In Fächern, in denen Vornote und Note der schriftlichen Prüfung übereinstimmen, findet keine mündliche Prüfung statt.

(2) Die Schülerin oder der Schüler kann sich in höchstens zwei weiteren nicht schriftlichen Fächern zur mündlichen Prüfung melden.

(3) Für die Aufgabenstellung und die Durchführung der mündlichen Prüfung gelten die Bestimmungen gemäß §§ 22 und 23 Abs. 1 bis 4 entsprechend.

(4) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und entscheidet über die Note auf der Grundlage des Vorschlags der Fachprüferin oder des Fachprüfers.

(5) Der Fachprüfungsausschuss setzt die Prüfungsnote aus dem Ergebnis der schriftlichen und der mündlichen Prüfung bei gleicher Gewichtung fest.

§ 57
Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Abschlussnoten in allen Fächern des Bildungsganges fest.

(2) In Fächern, die nicht Gegenstand einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung waren, ist die Vornote die Abschlussnote.

(3) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Schülerin oder der Schüler die Prüfung gemäß § 13 Abs. 2 der Allgemeinen Bestimmungen für die Bildungsgänge bestanden hat. Mehr als zwei mangelhafte Prüfungsteilleistungen oder ungenügende Prüfungsteilleistungen in Prüfungen gemäß § 50 Abs. 2 und 3 führen zum Nichtbestehen.

(4) In Fächern der schriftlichen Prüfung, in denen auch mündlich geprüft wird, setzt der Fachprüfungsausschuss die Abschlussnote auf der Grundlage der Prüfungsnote und der Vornote fest. Dabei sind die Vornote und die Prüfungsnote gleich zu gewichten.

(5) Für Schüler, die in einem Fach nur mündlich geprüft wurden, stellt der Fachprüfungsausschuss die Abschlussnote auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Prüfung und der Vornote fest. Dabei sind die Vornote und die Prüfungsnote gleich zu gewichten.

§ 58
Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und der fachgebundenen Hochschulreife

(1) Hat die Schülerin oder der Schüler die Bedingungen des § 57 Abs. 3 erfüllt und Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache gemäß Absatz 2 nachgewiesen, wird ihr oder ihm die allgemeine Hochschulreife zuerkannt.

(2) In einer zweiten Fremdsprache werden Kenntnisse nachgewiesen durch

  1. a)
    Unterricht in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 einer Schule der Sekundarstufe I, oder
  2. b)
    Unterricht im Umfang von 320 Stunden und mindestens der Abschlussnote "ausreichend", oder
  3. c)
    Erwerb eines Fremdsprachenzertifikates auf der Stufe II gemäß der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 20. November 1998 über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung, oder
  4. d)
    eine mindestens mit der Note "ausreichend" bestandenen Ergänzungsprüfung.

(3) Werden keine Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache gemäß Absatz 2 nachgewiesen, wird der Schülerin oder dem Schüler die fachgebundene Hochschulreife zuerkannt. Die mit der fachgebundenen Hochschulreife verbundenen Berechtigungen legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften fest.

Inhalt der Anlagen der Anlage D
Fachlicher SchwerpunktBildungsgang
Anlage D 1: Bautechnik Bautechnische Assistentin/AHR
Bautechnischer Assistent/AHR
Anlage D 2: Elektrotechnik Elektrotechnische Assistentin/AHR
Elektrotechnischer Assistent/AHR
Anlage D 3: Erziehung und Soziales Erzieherin/AHR
Erzieher/AHR
Anlage D 3a: Informatik Informationstechnische Assistentin/AHR
Informationstechnischer Assistent/AHR
Anlage D 4: Kunst, Musik, Gestaltung Gestaltungstechnische Assistentin/AHR
Gestaltungstechnischer Assistent/AHR
Anlage D 5: Land- und Hauswirtschaft Hauswirtschaftliche Assistentin/AHR
Hauswirtschaftlicher Assistent/AHR
Anlage D 6: Maschinenbautechnik Assistentin für Konstruktions- und Fertigungstechnik/AHR
Assistent für Konstruktions- und Fertigungstechnik/AHR
Anlage D 7: Naturwissenschaften Naturwissenschaften Biologisch-technische Assistentin/AHR
Biologisch-technischer Assistent/AHR
Anlage D 8: Naturwissenschaften Chemisch-technische Assistentin/AHR
Chemisch-technischer Assistent/AHR
Anlage D 9: Naturwissenschaften Physikalisch-technische Assistentin /AHR
Physikalisch-technischer Assistent /AHR
Anlage D 10: Naturwissenschaften Umwelttechnische Assistentin/AHR
Umwelttechnischer Assistent/AHR
Anlage D 11: zurzeit unbesetzt
Anlage D 12: Wirtschaftswissenschaften Kaufmännische Assistentin/AHR
Kaufmännischer Assistent/AHR
Anlage D 13: Wirtschaftswissenschaften Technische Assistentin für Betriebsinformatik/AHR
Technischer Assistent für Betriebsinformatik/AHR
Anlage D 14: Bautechnik Allgemeine Hochschulreife (Bautechnik)
Anlage D 15: Elektrotechnik Allgemeine Hochschulreife (Elektrotechnik)
Anlage D 16: Erziehung und Soziales Allgemeine Hochschulreife (Erziehungswissenschaften)
Anlage D 17: Erziehung und Soziales Allgemeine Hochschulreife (Freizeitsportleiterin / Freizeitsportleiter)
(Sport, Biologie)
Anlage D 18:Kunst, Musik, Gestaltung Allgemeine Hochschulreife
(Kunst, Englisch)
Anlage D 19: Ernährungswirtschaft Allgemeine Hochschulreife
(Ernährungslehre mit Chemie)
Anlage D 20: Maschinenbautechnik Allgemeine Hochschulreife (Maschinenbautechnik)
Anlage D 21:
Mathematik, Philosophie, Informatik
Allgemeine Hochschulreife
(Mathematik, Informatik)
Anlage D 22: Naturwissenschaften Allgemeine Hochschulreife
(Biologie, Chemie)
Anlage D 23: Naturwissenschaften Allgemeine Hochschulreife
(Chemie, Chemietechnik)
Anlage D 24: Rohstoffe, Werkstoffe Allgemeine Hochschulreife (Werkstofftechnik, Physik)
Anlage D 25: Sprache und Literatur Allgemeine Hochschulreife
(Deutsch, Englisch)
Anlage D 26: zurzeit unbesetzt
Anlage D 27: Wirtschaftswissenschaften Allgemeine Hochschulreife (Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen)
Anlage D 28: Wirtschaftswissenschaften Allgemeine Hochschulreife (Fremdsprachenkorrespondentin / Fremdsprachenkorrespondent)
(Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen, Sprachen)
Anlage D 29:
Rahmenstundentafel FOS 13
Allgemeine Hochschulreife für berufserfahrene Schülerinnen und Schüler

(1) Amtl. Anm.:

Nach der Abiturprüfung beginnt ein schulisch begleitetes Betriebspraktikum von zwölf Wochen (es verbleiben dann noch ca. vier Wochen Ferien) mit 30 Stunden Betriebsanteil und acht Stunden Unterricht an der Schule, wobei der Schulanteil auch am Ende geblockt werden kann. Dieses entspricht einem Jahreswochenstundenvolumen (12 x 38 h = 456 Stunden, umgerechnet auf ein Schuljahr) von etwas mehr als elf Stunden. Damit ergibt sich eine Gesamtwochenstundenzahl von 119 Stunden (3 x 36 h + 11 h = 119 h).