§ 46 ThürDG - Kammer für Disziplinarsachen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-38
(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden sind die Beamtenbeisitzer nicht beteiligt. Einer der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des vom Disziplinarverfahren betroffenen Beamten angehören.
(2) Für die Übertragung des Disziplinarverfahrens auf den Einzelrichter gilt § 6 VwGO entsprechend. In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.
(3) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, bei Einstellung des Disziplinarverfahrens aus den Gründen des § 38 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, bei Rücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels, bei Erledigung des gerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache und über die Kosten. Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des Vorsitzenden.