§ 29 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2122
(1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
(2) Die Ausübung ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern und außerhalb von Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung ist an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine weisungsgebundene ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Tätigkeit in der Praxis niedergelassener Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten oder Zahnärztinnen und Zahnärzte ausgeübt wird. Ausgenommen sind Tätigkeiten bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Leistungen anbieten oder erbringen. Die Führung einer Einzelpraxis oder einer Praxis in Gemeinschaft in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts setzt voraus, dass die Kammern in der Berufsordnung Anforderungen festgelegt haben, die insbesondere gewährleisten, dass die heilkundliche Tätigkeit eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird. Die gemeinsame Führung einer Praxis ist nur zulässig, wenn Beteiligten die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen, psychotherapeutischen oder zahnärztlichen Berufs besitzen. Die Kammern können vom Gebot nach Satz 1 in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(3) Für die Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit gilt Absatz 2 Sätze 1, 3, 4 und 5 entsprechend. Absatz 2 Satz 3 gilt auch für die tierärztlichen Kliniken. Dabei können in der Berufsordnung besondere Anforderungen festgelegt werden, wenn die tierärztliche Klinik nicht von einer Tierärztin oder einem Tierarzt geführt wird.
(4) Landrätin, Landrat, Oberbürgermeisterin und Oberbürgermeister haben bei Verdacht einer Verletzung von Berufspflichten durch Kammerangehörige die Kammer zu unterrichten.
(5) Die Kammern sind berechtigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung vorliegen, zu deren Aufklärung erforderliche personenbezogene Daten bei öffentlichen Stellen zu erheben und zu verarbeiten. Diese Stellen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.