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Art. 6 BayLBG - Prüfungen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Amtliche Abkürzung
BayLBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2238-1-UK

(1) Das Studium für ein Lehramt an öffentlichen Schulen schließt mit der Ersten Staatsprüfung ab. Der Vorbereitungsdienst endet mit der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen. Der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an beruflichen Schulen entspricht eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgelegte Diplomprüfung für Wirtschaftspädagogen, wenn sie den Anforderungen des Lehramts genügt und daneben ein mindestens einjähriges kaufmännisches Praktikum oder eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung nachgewiesen wird.

(2) Die Erste und die Zweite Staatsprüfung erstrecken sich auch auf das die Erweiterung des Studiums nach Art. 14 bis 19 begründende Fachgebiet. Wer die Befähigung für ein Lehramt erworben hat und sein Studium nachträglich nach Art. 14 bis 19 erweitert, legt in dem die Erweiterung begründenden Fachgebiet die Erste Staatsprüfung ab.

(3) In den Prüfungsbestimmungen (Art. 28 Abs. 2) kann die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung von einer berufspraktischen Tätigkeit abhängig gemacht werden. Im Zusammenhang mit dem Studium können staatliche Zwischenprüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist, eingerichtet werden.

(4) Das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst kann eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegte Staatsprüfung für ein Lehramt als Erste Staatsprüfung im Sinn dieses Gesetzes anerkennen, wenn Vorbildung und Prüfung einer nach diesem Gesetz geforderten Vorbildung und Prüfung gleichartig und gleichwertig sind. Entsprechen Vorbildung und Prüfung bei einer im heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Ersten Staatsprüfung diesen Voraussetzungen nicht, sind die Unterschiede jedoch durch die Erbringung zusätzlicher Leistungen ausgleichbar, so setzt die Anerkennung eine entsprechende Nachqualifikation im Freistaat Bayern voraus.