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§ 35 KVG LSA - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Amtliche Abkürzung
KVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.95

(1) Wer ein Ehrenamt oder eine sonstige ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und seines Verdienstausfalls. Bei Personen, die keinen Verdienst haben, wird als Ersatz für die aufgewendete Zeit eine angemessene Pauschale gewährt. Einzelheiten sind durch Satzung zu regeln. In der Satzung sind die Ansprüche auf Höchstbeträge zu begrenzen.

(2) Den in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen können angemessene Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung gewährt werden. Mit der Gewährung einer Aufwandsentschädigung ist der Anspruch auf Ersatz von Auslagen mit Ausnahme der Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes sowie der zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen abgegolten. Die Aufwandsentschädigung soll in Form einer monatlichen Pauschale gewährt werden. Aufwandsentschädigungen unterliegen nicht den Zwecken der Haushaltskonsolidierung. Soweit es dem Wesen des Ehrenamtes oder der sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit entspricht, kann neben oder anstelle einer monatlichen Pauschale auch eine anlassbezogene Pauschale gewährt werden. In ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten zum Sitzungsort, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Das Gleiche gilt für Fahrten im Zuständigkeitsbereich der Vertretung, soweit diese in der Ausübung des Mandats begründet sind und mit Zustimmung des Vorsitzenden der Vertretung oder eines Ausschusses erfolgen. Die Reisekostenvergütung erfolgt nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.

(3) Die Ansprüche auf Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht übertragbar; auf sie kann nicht verzichtet werden.

(4) Erleidet ein ehrenamtliches Mitglied einer Vertretung einen Dienstunfall, hat es dieselben Rechte wie ein Ehrenbeamter.