§ 29 MG NRW - Nutzungsbeschränkungen
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- MG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 210
(1) Die nach § 26 Abs. 2 erhobenen Angaben dürfen nur von den in § 31 Abs. 3 genannten Behörden für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Aufklärung der Schicksale von Vermissten und Unfallopfern ausgewertet und verarbeitet werden.
(2) Die nach § 28 Abs. 2 erhobenen Angaben dürfen von den dort genannten Behörden nur für die in § 28 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecke ausgewertet und verarbeitet werden.