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§ 99 KWO - Wahlbekanntmachung

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-12

(1) Die Wahlbekanntmachung für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid kann mit derjenigen für die Landtagswahl verbunden werden. In der verbundenen Wahlbekanntmachung muss darauf hingewiesen werden, welchen Inhalt die für die Landtagswahl und die für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid verwendeten Stimmzettel haben, wie sich die Stimmzettel durch Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden und wie sie zu kennzeichnen sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass für die Teilnahme an der Landtagswahl und an der Direktwahl oder dem Bürgerentscheid durch Briefwahl jeweils eigene Wahlbriefe abzusenden sind. Der verbundenen Wahlbekanntmachung oder einem Auszug aus ihr, die für die Anbringung am oder im Eingang des Gebäudes bestimmt ist, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jeweils ein Stimmzettel für jede der verbundenen Wahlen beizufügen.

(2) Werden die Wahlbekanntmachungen nicht miteinander verbunden, müssen in die Wahlbekanntmachung für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid Hinweise entsprechend Abs. 1 Satz 2 und 3 aufgenommen werden.