§ 49 BbgRiG - Beschlussfassung der Einigungsstelle
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluss. Der Beschluss wird von den Mitgliedern der Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Beschluss soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen.
(2) Der Beschluss ist auf Antrag unverzüglich schriftlich abzufassen, zu begründen, von dem unparteiischen Mitglied zu unterzeichnen und den Beteiligten zuzustellen.
(3) Die Einigungsstelle beschließt in den Fällen des § 41 Absatz 2 eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, die sodann endgültig entscheidet. In den übrigen Fällen ist der Beschluss für die Beteiligten bindend, soweit er nicht nach § 50 ganz oder teilweise aufgehoben wird.