§ 43 KSVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8253-1
(1) Die Künstlersozialkasse weist die zu erwartenden Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss sowie die voraussichtlich gegenüber den Trägern der Sozialversicherung zu leistenden Ausgaben in einem gesonderten Haushaltsplan aus. Dieser Haushaltsplan weist bis zum 31. Dezember 2002 auch die Verwaltungskosten aus und wird dem Haushaltsplan des Bundes in einer Übersicht als Anlage beigefügt. Auf die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die Träger der Rentenversicherung jeweils geltenden Bestimmungen, mit Ausnahme des Kontenrahmens, entsprechend anzuwenden.
(2) Die Künstlersozialkasse erstellt einen eigenen Kontenrahmen. Er bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes. Die Veranschlagung und Buchung der Verwaltungseinnahmen und -ausgaben sowie der Investitionseinnahmen und -ausgaben richtet sich nach dem Kontenrahmen für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.
(3) Die Künstlersozialkasse stellt den Haushaltsplan fest. Sie hat den Beirat zu hören.
(4) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes, die mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und des Bundesministeriums der Finanzen erteilt wird. Die Genehmigung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze. Der Haushaltsplan ist dem Bundesversicherungsamt spätestens am 1. September vor Beginn des Haushaltsjahres, für das er gelten soll, vorzulegen.
(5) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht genehmigt ist, kann das Bundesversicherungsamt zulassen, daß die Künstlersozialkasse die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind, um ihre rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen.
(6) Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, für das Ausgaben im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe veranschlagt sind, kann die Künstlersozialkasse mit Einwilligung des Bundesversicherungsamtes, die mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und des Bundesministeriums der Finanzen erteilt wird, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben leisten.
(7) Nach Ende des Haushaltsjahres hat die Künstlersozialkasse eine Rechnung aufzustellen. Die Rechnung umfaßt auch den Bestand, die Einnahmen und Ausgaben der Liquiditätsreserve und des sonstigen Vermögens. Sie ist vom Bundesversicherungsamt zu prüfen. Das Bundesversicherungsamt erteilt die Entlastung.