§ 13 HBKG - Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeister
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) Zur Durchführung der dem Landkreis nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben ernennt der Kreisausschuss nach Anhörung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren eine Kreisbrandinspektorin oder einen Kreisbrandinspektor. Das Amt soll hauptamtlich wahrgenommen werden. Zur Vertretung ist eine Kreisbrandmeisterin oder ein Kreisbrandmeister vom Kreisausschuss auf Vorschlag der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors zu bestellen.
(2) Zur Unterstützung der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors kann der Kreisausschuss auf Vorschlag der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors den örtlichen Gegebenheiten entsprechend Kreisbrandmeisterinnen oder Kreisbrandmeister ernennen, die ehrenamtlich tätig sind und in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden sollen. Die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Kreisbrandmeisterinnen oder der Kreisbrandmeister. Kreisbrandinspektorin oder Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister müssen die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.
(3) Die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor darf nicht gleichzeitig Gemeindebrandinspektorin oder Gemeindebrandinspektor sein.
(4) Werden die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im Ehrenbeamtenverhältnis wahrgenommen, haben die Amtsinhaber Anspruch auf Dienstaufwandsentschädigung und Vergütung der Reisekosten.
(5) Der Kreisausschuss kann die Kreisbrandinspektorin oder den Kreisbrandinspektor und die Kreisbrandmeisterinnen oder die Kreisbrandmeister, soweit sie in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen sind, aus wichtigem Grund entlassen. Sie sind nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu entlassen.