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§ 30 HWG - Umfang und Häufigkeit der regelmäßigen Reinigung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Amtliche Abkürzung
HWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2136-1

(1) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die Beseitigung von Laub, Unrat und sonstigen Verschmutzungen. Der Kehricht ist aufzunehmen und von den öffentlichen Wegen wegzuschaffen; er darf nicht auf oder in andere Bestandteile der öffentlichen Wege verbracht werden.

(2) Die Reinigungshäufigkeit ist den örtlichen Erfordernissen anzupassen.