§ 30 HWG - Umfang und Häufigkeit der regelmäßigen Reinigung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
- Amtliche Abkürzung
- HWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2136-1
(1) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die Beseitigung von Laub, Unrat und sonstigen Verschmutzungen. Der Kehricht ist aufzunehmen und von den öffentlichen Wegen wegzuschaffen; er darf nicht auf oder in andere Bestandteile der öffentlichen Wege verbracht werden.
(2) Die Reinigungshäufigkeit ist den örtlichen Erfordernissen anzupassen.