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§ 57 LWG - Eigenüberwachung

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, deren Zustand und Betrieb, die Reinigungsleistung einer Abwasserbehandlungsanlage sowie Menge und Beschaffenheit des Abwassers zu überwachen. Der Betreiber kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen, die von der oberen Wasserbehörde hierfür zugelassen sind. Die nach § 34 zuständige Wasserbehörde kann die Mindesthäufigkeit der Überwachung, die zu erbringenden Nachweise, Art, Umfang und Ort der Probenahme, die zu untersuchenden Merkmale und Inhaltsstoffe des Abwassers sowie die dabei abzuwendenden Untersuchungsmethoden festlegen und die Vorlage der Überwachungsergebnisse verlangen.

(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemein festzulegen,

  1. 1.
    dass vom Unternehmer einer Abwasseranlage oder vom Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen bestimmte Untersuchungen durchzuführen sind,
  2. 2.
    welche Untersuchungsmethoden anzuwenden und welche Überwachungseinrichtungen und Gerätearten zu benutzen sind,
  3. 3.
    welche Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen der nach § 34 zuständigen Wasserbehörde zu übermitteln sind, sowie in welcher Form und in welchen Zeitabständen dies zu erfolgen hat,
  4. 4.
    unter welchen Voraussetzungen von den Anforderungen der Rechtsverordnung im Einzelfall durch Festlegen nach Absatz 1 Satz 3 abgewichen werden kann.