§ 44 ThürFischGMitführen von Fischereigerät
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.