§ 159 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Versicherte sind Mitglieder der Krankenkasse, der sie im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder des Beginns der Umschulungsmaßnahme angehören oder zuletzt vor diesem Zeitpunkt angehört haben.
(2) Im übrigen sind Versicherte Mitglieder der Ortskrankenkasse deren Bezirk den für die Zuständigkeit des Arbeitsamtes maßgebenden Wohn- oder Aufenthaltsort der Versicherten umfaßt.
(3) (weggefallen)
(4) Übt ein Versicherter während des Bezuges einer in § 155 Abs. 1 genannten Leistung eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung aus, so ist für die Krankenversicherung auf Grund dieser Beschäftigung dieselbe Kasse zuständig, bei der er nach den Absätzen 1 und 2 versichert ist.