§ 13 ASiG - Mitteilungen, Auskunfts- und Besichtigungsrechte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Redaktionelle Abkürzung
- ASiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 805-2
(1) 1Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde und dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung binnen sechs Wochen nach Ablauf jedes Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen:
- 1.die Zahl der am 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres im Betrieb tätigen Betriebsärzte und Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister und
- 2.die Zeit, während der die Betriebsärzte und die Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb regelmäßig beschäftigt sind; die Zeiten sind getrennt für Betriebsärzte und Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister anzugeben.
2Ist ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in mehr als einem Betrieb tätig, so soll der Arbeitgeber auch die Anzahl der Betriebe angeben.
(2) 1Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen die zur Durchführung des Gesetzes sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) 1Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.