§ 16 LWG - Listenvereinigungen

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.1

(1) Parteien können auch gemeinsame Wahlvorschläge einreichen (Listenvereinigungen). Parteien dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Listenvereinigungen schließen einen eigenständigen Landeswahlvorschlag oder einen eigenständigen Kreiswahlvorschlag der beteiligten Parteien aus.

(2) Soweit sich die Vorschriften dieses Gesetzes auf Wahlvorschläge von Parteien beziehen, gelten sie sinngemäß für Listenvereinigungen. Zusätzlich gilt Folgendes:

  1. 1.
    Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist dem Landeswahlleiter bis spätestens zum 61. Tage vor der Wahl durch die Landesleitungen aller an der Liste Beteiligten schriftlich zu erklären. Bis zur Einreichung der Wahlvorschläge können einzelne Beteiligte ihre Erklärung zurücknehmen. Die Regelung über die Beteiligungsanzeige (§ 17 Abs. 1) bleibt unberührt.
  2. 2.
    Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 51. Tage vor der Wahl auch fest, ob die Voraussetzungen für eine Listenvereinigung vorliegen.
  3. 3.
    Über die Aufstellung von Bewerbern und ihre Reihenfolge bei Wahlvorschlägen ist in gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlungen zu beschließen.
  4. 4.
    Wahlvorschläge müssen von den jeweils zuständigen Landesleitungen aller beteiligten Parteien unterzeichnet sein.
  5. 5.
    Listenvereinigungen sind von der Pflicht zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach § 14 Abs. 2 und Abs. 4, § 15 Abs. 1 befreit, wenn mindestens die Hälfte der an ihr beteiligten Parteien im Landtag vertreten ist.
  6. 6.
    Für die Wahl sind im Stimmzettel bei Listenvereinigungen neben deren Namen die Kurzbezeichnung oder das Kennwort der daran Beteiligten aufzunehmen.