§ 55 KWahlO - Abschluss des Wahlgeschäfts
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher
- 1.die gültigen Stimmzettel, nach Bewerbern geordnet und gebündelt,
- 2.die ungekennzeichneten Stimmzettel sowie
- 3.die eingenommenen Wahlscheine,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete und übergibt sie dem Gemeindedirektor. Bis zur Übergabe an den Gemeindedirektor hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Der Gemeindedirektor hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 82). Er hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Der Wahlvorsteher gibt dem Gemeindedirektor die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.