§ 82 BremHG - Rechtsstellung des Rektors
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Die Rektoren der Universität und der Hochschule Bremen üben ihr Amt hauptberuflich aus; die Rektoren der Hochschule Bremerhaven und der Hochschule für Künste können das Amt hauptberuflich ausüben. Die Rektoren können auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.
(2) Soweit die Rektoren ihr Amt nicht hauptberuflich ausüben, werden sie für die Dauer ihrer Amtstätigkeit von ihren sonstigen Aufgaben befreit.
(3) Der nicht in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufene Rektor ist nach Ablauf seiner Amtszeit verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers weiterzuführen.
(4) Der Rektor kann nicht in Organe der Hochschule gewählt werden.