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§ 101 ALG - Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

Ist ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden und wurde bei der Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts aus der Alterssicherung der Landwirte eine familienstandsbedingte Erhöhung berücksichtigt, so ist bei dem Leistungsberechtigten, der keinen Anspruch auf eine unter Berücksichtigung dieser Erhöhung berechnete Rente hat,

  1. 1.
    der Abschlag von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 3) mit dem Faktor 0,3333 zu vervielfältigen, wenn es sich bei dem Anrecht um ein Anrecht des Ausgleichsverpflichteten gehandelt hat,
  2. 2.
    die auf die Ehezeit entfallende Steigerungszahl mit dem Faktor 1,5000 zu vervielfältigen, wenn es sich bei dem Anrecht um ein Anrecht des Ausgleichsberechtigten gehandelt hat.