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§ 60 SaatgutVerkGOrdnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
SaatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7822-6

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Abs. 1 Saatgut oder entgegen § 3a Abs. 1 Vermehrungsmaterial in den Verkehr bringt,

  2. 2.

    einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, die

    1. a)

      mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 3a Abs. 1 Satz 3, nach § 6, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 3, oder nach § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 3,

    2. b)

      mit einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 erteilten Genehmigung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

    3. c)

      mit einer Anerkennung oder Zulassung von Saatgut oder Vermehrungsmaterial oder

    4. d)

      mit der Sortenzulassung oder ihrer Verlängerung

    verbunden ist,

  3. 3.

    einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder Abs. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 14a, § 14b Abs. 2, § 15a Abs. 2, § 17, § 19 Abs. 3, § 19a, § 22a oder § 27 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

  4. 4.

    entgegen §§ 8, 12 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 1, § 13 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 2 oder § 50 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder die Aufzeichnungen oder Belege nicht aufbewahrt,

  5. 5.

    entgegen § 12 Abs. 4 Nr. 2 eine Probe nicht zieht oder nicht aufbewahrt,

  6. 6.

    entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 6 Standardsaatgut in den Verkehr bringt,

  7. 7.

    entgegen § 15 Abs. 1 oder 3 Satz 1 Saatgut oder entgegen § 15a Abs. 1 Vermehrungsmaterial einführt,

  8. 8.

    entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Saatgut oder entgegen Satz 2 Vermehrungsmaterial, das einer Sorte zugehört, in den Verkehr bringt, wenn hierbei die Sortenbezeichnung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder unter Verstoß gegen § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 1, 3, 5 oder 6 angegeben ist,

  9. 9.

    entgegen § 21 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 oder 3 Saatgut oder Vermehrungsmaterial einführt oder in den Verkehr bringt, das nicht vorschriftsmäßig verpackt oder gekennzeichnet ist,

  10. 10.

    entgegen § 23 Abs. 1 Saatgut oder Vermehrungsmaterial unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung oder entgegen § 23 Abs. 2 Erntegut unter einer Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung, die es als Saatgut oder Vermehrungsmaterial verwendbar erscheinen lässt, in den Verkehr bringt,

  11. 11.

    entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

  12. 12.

    entgegen § 59 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 59 Abs. 2 Satz 2 eine Überwachungsmaßnahme nicht duldet, eine mit der Überwachung beauftragte Person nicht unterstützt oder Unterlagen nicht vorlegt oder

  13. 13.

    im Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren, bei der Sortenprüfung oder der Sortenüberwachung falsches Saatgut oder falsches Vermehrungsmaterial zur Untersuchung vorstellt, entnehmen lässt oder einsendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 10 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, 5, 8, 9, 11 und 12 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Saatgut, Vermehrungsmaterial oder Erntegut, auf das sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 oder 13 bezieht, kann eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. 1.

    das Bundessortenamt in den Fällen

    1. a)

      des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a, soweit die Ordnungswidrigkeit eine mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 3a Abs. 1 Satz 3, verbundene Auflage betrifft,

    2. b)

      des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe d,

    3. c)

      des Absatzes 1 Nr. 4, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Zuwiderhandlung gegen § 50 Abs. 2 betrifft, und

    4. d)

      des Absatzes 1 Nr. 12 und 13, soweit die Ordnungswidrigkeit ihm gegenüber begangen worden ist;

  2. 2.

    die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in den Fällen

    1. a)

      des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a, soweit die Ordnungswidrigkeit eine mit einer Genehmigung nach § 18 Abs. 2 oder 3 verbundene Auflage betrifft,

    2. b)

      des Absatzes 1 Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 15a Abs. 2, § 19 Abs. 3 oder in Fällen der Einfuhr nach § 22a betrifft,

    3. c)

      des Absatzes 1 Nr. 7,

    4. d)

      des Absatzes 1 Nr. 9, soweit die Ordnungswidrigkeit bei der Einfuhr begangen worden ist, und

    5. e)

      des Absatzes 1 Nr. 12, soweit die Ordnungswidrigkeit ihr gegenüber begangen worden ist.