§ 11 AAÜG - Anpassung von Versorgungsleistungen aufgrund vorzeitiger Entlassung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)
Amtliche Abkürzung
AAÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
826-30-2

(1) Die Zahlbeträge aus Versorgungsleistungen aufgrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten aus Sonderversorgungssystemen werden vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an auf folgende Höchstbeträge begrenzt:

  1. a)
    Vorruhestandsgeld, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und befristete erweiterte Versorgung auf die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 jeweils maßgebenden Höchstbeträge,
  2. b)
    Übergangsrente auf den Betrag von 400 DM.

§ 10 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Neben Versorgungsleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a werden vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an Übergangs- und sonstige Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen nicht gewährt.

(3) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach Absatz 1 entfällt spätestens mit Beginn einer Rente wegen Alters, jedenfalls mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden auf diese Versorgungsleistungen angerechnet.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn Vorruhestandsgeld oder Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen im Anschluß an eine befristete erweiterte Versorgung gewährt wird.

(5) Dienstbeschädigungsteilrenten und Invalidenteilrenten werden begrenzt auf den entsprechenden Vomhundertsatz der Versichertenrente gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2. Neben Renten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 Nr. 1 und 2 werden solche Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen nicht gewährt. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen, wird als Versorgungsleistung insgesamt höchstens der Betrag gewährt, der sich als Vollrente ergeben würde; § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 findet Anwendung. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach Satz 1 und 3 entfällt spätestens mit Beginn einer Rente wegen Alters, jedenfalls mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Sätze 1 bis 4 gelten vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an; § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.

(6) Die Versorgungsleistungen nach Absatz 1 und 5 nehmen nach dem 31. Dezember 1991 an Rentenanpassungen mit 50 vom Hundert der jeweiligen Anpassung teil. Dabei dürfen die in Absatz 1 und 5 genannten Höchstbeträge vor dem 1. Januar 1995 nicht überschritten werden.

(7) Die Regelungen der Sonderversorgungssysteme über die Kürzung der in Absatz 1 und 5 aufgeführten Versorgungsleistungen bei Erwerbseinkommen gelten jeweils bis zum In-Kraft-Treten einer für sie geltenden Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 3 mit der Maßgabe fort, daß anrechnungsfrei derjenige Betrag ist, der sich für den Empfänger der Versorgungsleistung für den Monat Juni 1991 ergeben hätte. Dieser Betrag nimmt an Anpassungen in entsprechender Anwendung des Absatzes 6 Satz 1 teil.

(8) Besteht Anspruch auf eine modifizierte Übergangsrente aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1, wird die Übergangsrente nur in der Grundform geleistet. Satz 1 ist vor anderen Regelungen für die Übergangsrente anzuwenden.