§ 116 SDO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
- Amtliche Abkürzung
- SDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben (§ 83), während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, so dauert der nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes begründete Verlust der Dienstbezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte seine Amtsgeschäfte aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der Einleitungsbehörde festzustellen. § 113 Abs. 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.