§ 27 LWaldG - Finanzielle Förderung
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 790-3
(1) Das Land gewährt den Privatwaldbesitzenden und forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen nach Maßgabe des Landeshaushalts Finanzhilfen zur Förderung
- 1.vordringlicher forstlicher Maßnahmen, die die wirtschaftliche, ökologische und soziale Leistungsfähigkeit der Forstbetriebe sicherstellen sollen,
- 2.einer angemessenen Waldbrandversicherung in Höhe von bis zu 50% der anfallenden Kosten.
(2) Einzelheiten regelt die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Richtlinien.