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§ 27 LWaldG - Finanzielle Förderung

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
790-3

(1) Das Land gewährt den Privatwaldbesitzenden und forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen nach Maßgabe des Landeshaushalts Finanzhilfen zur Förderung

  1. 1.
    vordringlicher forstlicher Maßnahmen, die die wirtschaftliche, ökologische und soziale Leistungsfähigkeit der Forstbetriebe sicherstellen sollen,
  2. 2.
    einer angemessenen Waldbrandversicherung in Höhe von bis zu 50% der anfallenden Kosten.

(2) Einzelheiten regelt die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Richtlinien.