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§ 23 VAbstG - Anwendung wahlrechtlicher Vorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
115.3

(1) Die Vorschriften des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 1992 (GVBl. LSA S. 828), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 6. April 1994 (GVBl. LSA S. 504), und der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 84) in der jeweils geltenden Fassung über

  1. 1.
    die Aufteilung in Wahlkreise und Wahlbezirke,
  2. 2.
    die Wahlzeit, die Öffentlichkeit der Wahl, die Wahrung des Wahlgeheimnisses, die Wahlräume, die Ordnung im Wahlraum, Ausübung des Wahlrechts, die Stimmabgabe sowie die Briefwahl,
  3. 3.
    die Wahlehrenämter und die Tätigkeit der Wahlorgane,
  4. 4.
    die Aufstellung der Wählerverzeichnisse, ihre Auslegung, Berichtigung und Abschluss sowie die Erteilung von Wahlscheinen,
  5. 5.
    die Nachwahl und die Wiederholung der Wahl sind entsprechend anzuwenden.

(2) Abstimmungsorgane sind die Wahlorgane nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.