§ 23 VAbstG - Anwendung wahlrechtlicher Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- VAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 115.3
(1) Die Vorschriften des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 1992 (GVBl. LSA S. 828), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 6. April 1994 (GVBl. LSA S. 504), und der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 84) in der jeweils geltenden Fassung über
- 1.die Aufteilung in Wahlkreise und Wahlbezirke,
- 2.die Wahlzeit, die Öffentlichkeit der Wahl, die Wahrung des Wahlgeheimnisses, die Wahlräume, die Ordnung im Wahlraum, Ausübung des Wahlrechts, die Stimmabgabe sowie die Briefwahl,
- 3.die Wahlehrenämter und die Tätigkeit der Wahlorgane,
- 4.die Aufstellung der Wählerverzeichnisse, ihre Auslegung, Berichtigung und Abschluss sowie die Erteilung von Wahlscheinen,
- 5.die Nachwahl und die Wiederholung der Wahl sind entsprechend anzuwenden.
(2) Abstimmungsorgane sind die Wahlorgane nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.