§ 13 VStG - Pauschbesteuerung bei Zuzug aus dem Ausland und bei beschränkter Steuerpflicht
Bibliographie
- Titel
- Vermögensteuergesetz (VStG)
- Amtliche Abkürzung
- VStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-6-3-2
(1) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden können die Steuer bei Personen, die durch Zuzug aus dem Ausland unbeschränkt steuerpflichtig werden, bis zur Dauer von zehn Jahren seit Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Pauschbetrag festsetzen. Die Steuer darf nicht höher sein als die Steuer, die sich bei Anwendung der §§ 8 und 9 für das Gesamtvermögen ergeben würde.
(2) Die obersten Finanzbehörden der Länder können im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die Vermögensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig oder die Ermittlung der Vermögensteuer besonders schwierig ist.