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Art. 10 BaySÜG - Einfache Sicherheitsüberprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Freistaates Bayern - Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - (BaySÜG)
Amtliche Abkürzung
BaySÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
12-3-I

(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

  1. 1.
    Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder sich verschaffen können oder
  2. 2.
    Tätigkeiten in Bereichen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 wahrnehmen sollen oder
  3. 3.
    aus Anlass einer Übung oder wegen der Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder sich verschaffen können.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheits-überprüfung absehen, wenn Art und Dauer der Tätigkeit dies zulassen.