Art. 10 BaySÜG - Einfache Sicherheitsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Freistaates Bayern - Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - (BaySÜG)
- Amtliche Abkürzung
- BaySÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 12-3-I
(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
- 1.Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder sich verschaffen können oder
- 2.Tätigkeiten in Bereichen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 wahrnehmen sollen oder
- 3.aus Anlass einer Übung oder wegen der Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder sich verschaffen können.
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheits-überprüfung absehen, wenn Art und Dauer der Tätigkeit dies zulassen.