§ 91 BRAO - Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) 1Der Antrag, eine Wahl für ungültig oder einen Beschluss für nichtig zu erklären, ist schriftlich zu stellen und gegen die Rechtsanwaltskammer zu richten. 2Ist der Präsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes der Antragsteller, so wird die Kammer durch ein Mitglied vertreten, das der Präsident des Anwaltsgerichtshofes aus den Mitgliedern der Kammer besonders bestellt.
(2) 1In dem Antrag sind die Gründe anzugeben, aus denen die Wahl für ungültig oder der Beschluss für nichtig zu erklären sei. 2Die Beweismittel sollen im Einzelnen angeführt werden.
(3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder der Beschlussfassung stellen.
(4) Der Anwaltsgerichtshof teilt den Antrag der Rechtsanwaltskammer mit und fordert sie auf, sich innerhalb einer von dem Vorsitzenden bestimmten Frist unter Beifügung der Vorgänge zu äußern.
(5) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet über den Antrag durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist.
(6) 1Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes findet die sofortige Beschwerde nur statt, wenn er sie in seinem Beschluss zugelassen hat. 2Der Anwaltsgerichtshof darf die sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. 3Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof.
(7) Auf das Verfahren ist § 40 Abs. 2 und 4 anzuwenden.