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§ 12a BAföG - Bedarf in Härtefällen

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Amtliche Abkürzung
BAföG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-2
1Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler von Gymnasien ab Klasse 12, Berufsaufbauschulen ab dem zweiten Jahr, Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie von Fachoberschulklassen 12 und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 200 DM.

2Satz 1 gilt nur, wenn von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar ist.