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§ 13 VAHRG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
Redaktionelle Abkürzung
VAHRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-19-3

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. April 1983 in Kraft.

(2) §§ 4 bis 10 treten mit Wirkung vom 1. Juli 1977 in Kraft.

(3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1986 außer Kraft.

Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Bonn, den 21. Februar 1983

Der Bundespräsident
Carstens

Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl

Der Bundesminister der Justiz
Engelhard

Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard

Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm

Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1986 (BGBl. I S. 536):
"Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1986 - 1 BvR 1186/83 u.a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (Bundesgesetzbl. I S. 105) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
§ 13 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (Bundesgesetzbl. I S. 105) verletzt Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit der Gesetzgeber es unterlassen hat, eine Übergangsregelung zu Gunsten der Ausgleichsberechtigten zu treffen, bei denen der Versorgungsausgleich nach dem für nichtig erklärten § 1587b Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BVerfGE 63, 88) rechtskräftig durchgeführt worden ist, Zahlungen des Ausgleichspflichtigen nicht erfolgt sind und die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 oder 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vorliegen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."