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§ 31 BremGebBeitrG - Überleitungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Amtliche Abkürzung
BremGebBeitrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
203-b-1

(1) Die auf Grund des bisher geltenden Rechts erlassenen Abgabengesetze, Abgabensatzungen und sonstigen abgabenrechtlichen Vorschriften bleiben in Kraft, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen. Sie sind in ihrem Wortlaut bis zum 30. Juni 1980 den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.

(2) Abgaben im Sinne dieses Gesetzes, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstanden sind, werden nach dem bisherigen Recht erhoben.