Art. 46 GLKrWG - Wahlergebnis, Stichwahl, Wiederholungswahl
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- GLKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1/2-I
(1) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält niemand diese Mehrheit, findet am zweiten Sonntag nach dem Wahltag eine Stichwahl unter den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Erhalten mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl, ist die Wahl zu wiederholen. Erhalten mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los, wer von ihnen in die Stichwahl kommt.
(2) Verliert einer der Stichwahlteilnehmer vor der Stichwahl die Wählbarkeit, ist die Wahl zu wiederholen. War bei der Wahl kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, können die nicht im Wahlvorschlag vorgeschlagenen Stichwahlteilnehmer vor der Stichwahl zurücktreten; auch in diesem Fall ist die Wahl zu wiederholen.
(3) Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat.
(4) Bei der Stichwahl ist gewählt, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(5) Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen.
(6) Die Wiederholungswahl findet an einem Termin statt, der innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem ersten Wahltag liegen soll. Den Wahltermin setzt die Rechtsaufsichtsbehörde fest. Art. 44 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend