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§ 30 GO LT - Formvorschrift

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des saarländischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-2

(1) Anträge auf Beschlussfassung müssen die Einleitungsformel tragen: "Der Landtag wolle beschließen:"

(2) Der Landtag kann den Antrag einem Ausschuss überweisen.