§ 35 GrdstVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG)
- Amtliche Abkürzung
- GrdstVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7810-1
§ 35 Nr. 1: RSiedlG 2331-1
Ob bei einem vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geschlossenen Rechtsgeschäft über die Veräußerung eines Grundstücks dem Siedlungsunternehmen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zusteht und wie es ausgeübt werden kann, bestimmt sich
- 1.in den Fällen, in denen das Rechtsgeschäft auf Grund des § 32 Abs. 3 der Genehmigung bedarf, nach den Vorschriften dieses Gesetzes, die das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz betreffen,
- 2.in den übrigen Fällen nach den bisher geltenden siedlungsrechtlichen Vorschriften.
Unterlag das Grundstück nicht dem Vorkaufsrecht nach den bisher geltenden siedlungsrechtlichen Vorschriften, so steht in den unter Nummer 1 genannten Fällen dem Siedlungsunternehmen auch nicht das dort bezeichnete Vorkaufsrecht zu.